S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Oktober 2021 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Oktober 2021

Vorsicht Vermittlung!
Rabatte bei der Vermittlung von Waren oder Leistungen

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Vermittler sind, wie das Wort schon sagt, vermittelnd zwischen zwei (oder mehr) Parteien tätig. Zum Beispiel auf der einen Seite der Kunde der etwas kauft, oder eine Leistung bezieht und auf der anderen Seite ein Unternehmen, welches den Gegenstand verkauft bzw. die Leistung erbringt.

Die Vermittler erhalten in der Regel vom Unternehmer eine Provision für die vermittelnde Leistung/Ware.

Diese unterliegt der normalen Umsatzsteuer und ist abzuführen. Insoweit ist das nicht außergewöhnlich.

Einige Vermittler gewährten den Kunden eigene prozentuale Rabatte usw. die nicht vom Unternehmen gezahlt wurden, um sich die
Kunden zu erhalten. Diese Beträge wurden dann in der Praxis von der erhaltenen Provision abgezogen und dadurch wurde weniger
Umsatzsteuer abgeführt.

Die bisher angewandte Praxis, wird jetzt durch ein BMF (Bundesministerium der Finanzen) Schreiben vom 27.02.2015 (IV D 2 – S
7200/07/10003) geändert bzw. ist nicht mehr anwendbar. Der Grund war die Anfrage des Bundesfinanzhofs (BFH 27.02.14 – V R
18/11) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH 16.01.14 – Rs.C300/12 Ibero Tours) welcher die Regelung als nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sah.

Die Begründung liegt darin, dass es sich bei den Rabatten um keinen umsatzsteuerlichen Vorgang handelt.
Folgendes Beispiel dient dazu den Vorgang besser zu verdeutlichen:

Beispiel:

Kunde (K) geht zum Reisebüro (V) um eine Reise beim Reiseunternehmen (U) im Wert von 2.380 EUR zu buchen. Die
Geschäftsbeziehung kommt zwischen K und U zustande. V erhält eine Provision von U für die Vermittlung von 238 EUR. Weil K ein
guter Kunde von V ist, oder als solcher aufgebaut werden soll, zahlt V an K 5% von seiner eigenen Provision (238 x 5% = 11,90).

Lösung alte Regelung:
V = Nettoumsatz 200 EUR minus 10 EUR (Netto von 11,90) verbleiben 190 EUR worauf 19% Umsatzsteuer 36,10 entfallen.

Lösung neue Regelung: 
V = Nettoumsatz 200 EUR mal 19% Umsatzsteuer macht 38 EUR die abzuführen sind. Die 11,90 EUR spielen hier keine Rolle
mehr.

Das Prinzip können Sie auf alle anderen Fälle wie Mobilfunkshops, Autohändler, Einzelhandelsgeschäfte usw. anwenden, die nicht
vom leistenden Unternehmer betrieben werden.

Als Betriebsausgaben sind die gewährten Prozente, Beträge usw. nach wie vor abziehbar. Die neue Regelung hat keinen Einfluss
darauf.

Der Kunde, sofern selbst Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann von dem vollen Betrag und nicht vom reduzierten
Betrag die Vorsteuer absetzen.

Sie sehen es gibt einiges zu beachten. Da wir hier nicht alles in ganzer Breite darstellen können, wenden Sie sich bei Fragen an Ihren
Steuerberater.


 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

 

 

 

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