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Tipp des Monats August 2018 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Den Gutschein im Tank
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Update Tankgutschein 2018

Unternehmen können ihrem Personal etwas Gutes tun, indem sie dem Personal monatlich einen Tankgutschein gewähren. Dieser kann im Rahmen eines mtl. Sachbezuges steuerfrei gewährt werden.

Damit es bei einer Steuerfreiheit bleibt, darf dieser die Freigrenze von 44 EUR im Monat nicht überschreiten.

Freigrenze bedeutet:
im Gegensatz zum Freibetrag darf die Grenze nicht einmal um 1 Ct überschritten werden. Ansonsten ist der gesamte Betrag über die
Gehaltsabrechnung der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Im Gegensatz dazu ist bei einem Freibetrag nur der übersteigende Betrag von Interesse.

Was von Beginn an zählt und auch für die Zukunft weiterhin gültig sein wird:
sollten einmal in einem Monat die 44 EUR nicht erreicht werden, darf „ein Guthaben“ nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.
Genauso unzulässig ist eine Hochrechnung der Beträge auf das Jahr!
So durfte auf den Gutscheinen lediglich die Literzahl und die Treibstoffart vermerkt sein und die Gutscheine mussten bei einer Tankstelle eingelöst werden, mit der das Unternehmen eine Vereinbarung zur Abrechnung geschlossen hat.

Dieses wurde in den letzten Jahren zum Teil vom Gesetzgeber, als auch von der Rechtsprechung geändert.

Es darf jetzt auf den Gutschein der Wert von 44 EUR vermerkt sein, was vorher nicht erlaubt war.

Als aus meiner Sicht eine guten Änderung ist ebenfalls, dass seit dem Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.11.2010 AZ VI R 40/10, es
nun auch dem Personal erlaubt ist, an einer beliebigen Tankstelle zu tanken, den Betrag zu verauslagen und sich von seinem Arbeitgeber
erstatten zu lassen.

Hier ist nun endlich die Möglichkeit gegeben, sich selbst die Tankstelle auszusuchen an der man tanken möchte.

Der Vorteil ist, dass man vielleicht nicht immer gerade in der Nähe der vom Unternehmen vorgegebenen Tankstelle ist und man durch
Preisunterschiede eventuell sogar mehr Liter tanken kann.

Da verschiedene Tankstellen häufig die Preise täglich mehrfach ändern, bekommt man eventuell etwas mehr fürs Geld.

Des Weiteren wurde mit gleichem Tag vom BFH, AZ VI R 27/09, entschieden dass auf den elektronischen Tankkarten die Vormerkung/
Begrenzung des Betrages von 44 EUR zulässig ist und keinen Verstoß darstellt.


Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 








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