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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats September 2011 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Symbolischer Kaufpreis 1 Euro - Symbolischer Wert - Nicht der reale Kaufpreis


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Symbolischer Kaufpreis !

Dieser Tipp des Monats ist für die Mandanten von Interesse, welche bis zum Jahre 2010 Ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) ab 1% übertragen haben und die dabei ein Verlust erzielten weil Sie keinen bzw. evtl. nur 1 EUR Kaufpreis erhalten haben.

Bezüglich der unentgeltlichen Übertragung gibt es schon länger die Rechtsprechung dazu, nicht jedoch bei denen die nur für 1 EUR verkauft haben, wobei es sich hier nur um einen Symbolischen Wert handelt und nicht um einen realen Kaufpreis.

Hier zu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 06.04.201 IX R 61/10 (Anlage) entschieden, dieses mit der Unentgeltlichkeit gleichzustellen.

Das bedeutet im Einzelnen, Verluste die sich aus dem Verkauf von Kapitalanteilen ergaben, wurden vor den Urteilen von der Finanzverwaltung seit 2001 nur zu 50 % ( Halbeinkünftever-fahren) bzw. 2008 nur zu 60 % (Teileinkünfteverfahren) angesetzt.

Durch die Rechtsprechung ist es möglich für alle noch offene Fälle sich darauf zu berufen und Verluste in Höhe von 100 % geltend zu machen. Dieses kann bei entsprechenden Größenordnungen schon einen Unterschied ausmachen.

Der seit 2001 eingeführte Par. 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG), sagte aus dass nur anteilige Verluste entstehen sofern aus der Einkunftsart Einkünfte erzielt werden.

Hierbei handelt es sich um Ausschüttungen und Veräußerungserlöse, gleich in welcher Größenordnung. Des Weiteren besteht die Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen welche von Betriebsprüfer im Rahmen von Prüfungen entdeckt werden.

Bei denen, welche vom Beginn an bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Ausschüttung, gleich welcher Art, oder Verkaufserlös erhielten konnten nach dem Urteil für unentgeltliche Übertragungen die vollen Verluste geltend machen.

Es blieben die Verträge mit dem Symbolischen Euro, wozu das Finanzamt sagte: „hier gibt es einen Kaufpreis und daher keine 100 % Verlust“

Durch das o.g. Urteil wurde diese Argumentation somit auch hinfällig, aber der Gesetzgeber hat im letzten Jahr schon vorgesorgt.

In seinem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, wurde im § 3c Abs.2 EStG der Satz 2 neugefasst, welcher ab 01.01.2011 anzuwenden ist.

Dieser besagt, dass es bei Beteiligungen jetzt nur noch auf die Absicht ankommt Einkünfte gleich welcher Art zu erzielen. Damit laufen beide Urteile seit 2011 ins Leere, wodurch nur noch 60 % der Verluste geltend gemacht werden können.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

 


 




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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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