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Tipp des Monats September 2009 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats September 2009 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
 Bauleistungen und Steuern - Freistellungsbescheinigung

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Teures Nachspiel!! 

Für diesen Tipp habe ich auf eine Vorschrift geguckt, die zum 01.01.2002 eingeführt wurde, aber mittlerweile ein bisschen in Vergessenheit geraten ist.

Es handelt sich hier um Bauleistungen, die von (Bau-)Unternehmen gegenüber Unternehmern für Ihr Unternehmen erbracht wird. Bauleistungen die den privaten Bereich des Unternehmers betreffen sind hiervon ausgeschlossen.

Auch diesemal ist natürlich nur ein Auszug möglich, genaueres können Sie dem BMF-Schreiben vom 27.12.2002 (IV A 5 – S 2272 – 1/02) entnehmen, dass als Anlage zur Verfügung steht.

Bei Bauleistungen handelt es sich um einen weitgefassten Begriff, sie sind im § 211 (1) Satz 2 SGB III sowie der Baubetriebe-Verordnung zu finden und Teil des o.g. Schreiben. Ausnahmen sind z.B. reine Material- und Planungsleistungen.

Unternehmer sind nicht nur gewerbliche Betriebe oder Freiberufler sondern auch Personen, die mehr als zwei Wohnungen vermieten, weil sich der Begriff nach dem Umsatzsteuergesetz richtet.

Liegt der Leistende eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 Einkommensteuergesetz) seines Finanzamtes in Kopie vor ist alles in Ordnung. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von ein paar Monaten bis zu maximal drei Jahren.

Auch Leistende aus dem Ausland können eine solche Bescheinigung bekommen, sofern eine qualifizierte Sitzbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorliegt. Das in Deutschland zuständige Finanzamt richtet sich nach dem Herkunftsland des Jeweiligen.

Ist diese Bescheinigung nicht vorhanden und überschreitet die Bauleistung 5.000 EUR bzw. 15.000 EUR bei Vermietern, sind 15% des Gesamtbetrages vom Leistungsempfänger (Unternehmer) einzubehalten und an das Finanzamt des Leistenden abzuführen.

Wird das nicht gemacht haftet der Leistungsempfänger für den Betrag!!

Ist es vom Auftragsumfang absehbar, dass die o.g. Beträge überschritten werden ist auch von evtl. Abschlagszahlungen die 15% abzuziehen und abzuführen und nicht erst mit der Schlussrechnung.

Fällig sind die Abzugsbeträge am zehnten Tag des auf die Zahlung folgenden Monats. Daneben muss noch eine Meldung auf amtlich vorgeschriebenen eingereicht werden.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie niemals in den Genuss der letzteren Situation kommen, da hiermit nur zusätzlicher Verwaltungsaufwand anfällt.

Sollten noch Fragen bestehen, welche evtl. nicht durch das BMF-Schreiben beantwortet werden konnte, fragen Sie einfach Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

Anlage zum Ausdruck, bitte auf das Symbol klicken:

alogo1BMF Schreiben 27.12.2002.pdf


 


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