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Tipp des Monats September 2002 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 

Wer Steuern zahlt, ist selber Schuld !?
Mit Ansparrücklagen Steuern auf das Folgejahr verschieben

So stimmt dieser Satz natürlich nicht. Aber immerhin gibt es für Unternehmer mit der Ansparrücklage die Möglichkeit, eigentlich in diesem Jahr fällige Steuern auf Folgejahre zu verschieben – und das kann Steuern sparen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn:

  • Absehbar ist, daß der persönliche Einkommensteuersatz wegen Verringerung der Einkünfte sinken wird
  • Stark schwankende Einkommen vorliegen, die dazu führen, daß die Steuer insgesamt höher ausfällt, als dies bei gleichbleibendem Einkommen der Fall ist.

    Wer hat denn die Möglichkeit, seine Gewinne in die Folgejahre zu verschieben?

    Anspruchsberechtigt sind nur kleine und mittelgroße Betriebe (Betriebsvermögen bis 204.517,00 EURO)

     
  • Sie können für in Zukunft geplante Investitionen schon im Voraus den Gewinn um 40% dieser Investitionen reduzieren
  • Sie müssen nicht nachweisen oder glaubhaft machen, daß diese Investitionen ernsthaft geplant sind (gilt nicht bei Existenzgründern und wesentlichen Betriebsgrundlagen, hier ist eine verbindliche Bestellung erforderlich)
  • Sie müssen nur genau bezeichnen, für welche Investition die Rücklage gilt (z.B. Büromöbel). Ein Tausch (z.B. wird statt einer Büroeinrichtung eine Drehbank gekauft) ist unzulässig.
  • Im Jahr der Anschaffung ist die gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Als Ausgleich kann für das neue Wirtschaftsgut neben der Normalabschreibung eine Sonderabschreibung von maximal 20%,wahlweise verteilt auf bis zu fünf Jahre, vorgenommen werden
  • Wird nicht investiert, ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Bildung der Rücklage eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen. Daneben sind pro Jahr 6% der Rücklage als zusätzliches Einkommen zu versteuern.

    Durch die mögliche Steuerstundung verbessert sich auch die augenblickliche Liquidität, z.B. die Aufstockung eines Bankkredites überflüssig macht. Die anfallende "Strafsteuer" von 6%  bzw. 12% der aufzulösenden Rücklage ist sicherlich billiger als ein Kredit.

    Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Steuerberater.

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

Verfasser: W. Gräfe

 

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