Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Tipp des Monats Oktober 2016 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
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Förderung für Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge |
Elektronisch voran!
Dieses Mal will ich in einem kurzen Überblick das Thema von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb darstellen. Dieses Thema ist zwar gegenwärtig noch nicht hochaktuell, wird aber vermutlich in Zukunft immer mehr zunehmen, da Wirtschaft und Politik in diese Richtung hin engagiert sind.
Seit Jahren gibt es Versuche seitens des Gesetzgebers die Zulassungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge zu erhöhen. Jedoch ohne nennenswerte Erfolge. Das bisher gesteckte Ziel bis 2020 zu erreichen erscheint unwahrscheinlich.
An der steuerlichen Förderung kann es jedenfalls nicht liegen, denn hier gibt es bisher schon folgende Vorteile.
1. 1% Regelung
Hier hat der Gesetzgeber bereits seit dem Jahre 2013, eine Sonderregelung eingeführt, die eine höhere Unterstützung für die Anschaffung von Batterien beinhaltet.
So ist vom Bruttolisteninlandspreis ein pauschaler Betrag für die Batterie abzuziehen. Das gilt unabhängig von den tatsächlichen Kosten für das System.
Abhängig von der Kilowattstunde musste man 2013 mindestens eine Batteriekapazität von 20 kwh haben, um den Höchstbetrag von 10.000 EUR (20 x 500 EUR/kwh) zu erreichen.
Der Höchstbetrag reduziert sich jedes Jahr um 500 EUR und der Betrag je kwh um 50 EUR. Um für sich selbst zu ermitteln wie viel Kapazität man erreichen muss rechnet man wie folgt: für 2016 sind es max. 8.500 die durch 350 geteilt werden müssen, was einer Summe von 24,48 kwh entspricht.
Hat das Fahrzeug in 2016 z.B. 48.500 EUR gekostet, so unterliegen nur 40.000 EUR als Bemessungsgrundlage. Man spart somit Steuern, in Höhe seines persönlichen Steuersatzes, angewandt auf mtl. 85 EUR bzw. jährlich 1.020 EUR.
2. Befreiung Kfz-Steuer
Für reine Elektrofahrzeuge die im Zeitraum 2016 bis 2020 angeschafft wurden, gilt eine zehnjährige Steuerbefreiung.
3. Kaufprämie
Hier hat der Gesetzgeber rückwirkend für ab 18. Mai 2016 angeschaffte Fahrzeuge eine Kaufprämie in Aussicht gestellt, die für Elektroantrieb 4.000 EUR und Hybridantrieb 3.000 EUR beträgt.
4. Elektrisches Aufladen
Ist an Vorrichtungen des Arbeitgebers von 2017 an bis zum Jahre 2020 lohnsteuerfrei.
Es gibt im Moment also das eine oder andere Förderungsinstrument. Sollte für Sie eine Anschaffung dieser Fahrzeuge in Frage kommen, fragen Sie einfach bei Ihrem Steuerberater nach.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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