Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die Besteuerung von Renten der Besteuerung von Pensionen anzupassen. Und wie immer, wenn unsere Gesetzgeber tätig werden, ist daraus etwas geworden, was selbst für Fachleute undurchschaubar ist.
Mit der Besteuerung der Einkünfte der Steuerpflichtigen, die bereits Altersbezüge enthalten, können wir uns später beschäftigen, weil ich keine Chance sehe, hier noch gestalterisch tätig zu werden. Allen Rentnern und Beziehern von anderen Altersbezügen sei jedoch gesagt, daß neu eingeführte Vorschriften im Einkommensteuergesetz die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen und ähnliche Institutionen dazu verpflichten, auf elektronischem Wege Rentenbezugsmitteilungen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Auf diese Daten wird das Finanzamt ein Zugriffsrecht erhalten. Das wird dazu führen, daß so mancher Rentner mit zusätzlichen Altersbezügen plötzlich wieder Steuererklärungen abgeben muss.
Gestalterische Möglichkeiten gibt es für die Mitmenschen, die noch im Erwerbsleben stehen und die Einzel-Komponenten für ihre Altersversorgung jetzt aufbauen. Für diese Mitmenschen ein paar Anregungen:
Lebensversicherungen, die eine Auszahlung der Versicherungssumme vorsehen, werden, wenn sie ab 01.01.2005 abgeschlossen werden steuerpflichtig. Wenn Sie der Steuerpflicht entgehen wollen, hilft nur eines: Vertragsabschluß und Zahlung der ersten Prämie für einen neu abzuschließenden Lebensversicherungsvertrag erfolgen vor dem 31.12.2004.
- Hüten Sie sich davor, zu einem späteren Zeitpunkt größere Vertragsänderungen (z. B. Erhöhung der Versicherungssumme) vorzunehmen, dieser Vertrag gilt dann als ein neuer Vertrag, mit der Folge, daß bei Fälligkeit die Überschüsse steuerpflichtig werden.
- Die Möglichkeit, Beiträge zu Direktversicherungen pauschal zu versteuern, entfällt ab 01.01.2005. Sie können weiterhin aber pauschal versteuert werden, wenn bis zum 30.06.2005 ein Antrag gestellt wird, daß auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet wird.
Für Neuabschlüsse gilt das gleiche, was für Lebensversicherungen gilt: Ein Abschluss im Jahre 2004 vermeidet die Besteuerung bei Fälligkeit.
- Wenn Sie eine Lebensversicherung mit Rentenzahlung abschließen, erreichen Sie damit, daß Ihre Beiträge, wenn der Vertrag nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wird jedenfalls nicht voll versteuert werden müssen, sondern nur mit dem Ertragsanteil. Bei Vertragsabschluß vor dem 01.01.2005 erfolgt zukünftige Besteuerung wie bisher.
Grundsätzlich gilt, daß die Steuerpflichtigen während der aktiven Erwerbsphase entlastet werden während die Rentner belastet werden sollen.
Bitte sehen Sie mir nach, daß ich nicht ausführlicher werde, eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Gesetz würde den Rahmen einer Kurzinformation sprengen.
Deshalb wie immer mein Rat: Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater..
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
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