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Tipp des Monats November 2006 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp November 2006 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Niendorf Eidelstedt |
Wie Sie sicher gelesen haben, ist ab 2007 die Gewährung von Kindergeld und kinderbedingten Freibeträgen für Kinder ab der Vollendung des 25. Lebensjahres weggefallen. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 und 1981 gibt es eine Übergangslösung.
Nun kann man sich mit dieser Streichung abfinden oder versuchen, einen Ausweg zu finden.
So ein Ausweg wäre die Verlagerung von Einkünften der Eltern auf die Kinder. Die Folge ist in der Regel, dass die Eltern hohe Steuern auf Beträge sparen, die bei deren Versteuerung durch die Kinder keine oder nur eine geringe Steuer verursachen.
Dazu stehen z.B. die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. Der Zuwendungsnießbrauch. Er ist immer dann zu empfehlen, wenn Sie Einkünfte (z. B. aus einem Wertpapierdepot oder aus Beteiligungen, aber auch aus Grundstücken) für einen beschränkten Zeitraum übertragen wollen. In diesem Fall werden die Einkünfte daraus Ihrem Kind zugerechnet und dort versteuert, bei Ihnen entfällt die Besteuerung. Ein Nachteil besteht z. B. bei Grundstücken, weil bei dieser Art des Nießbrauchs Abschreibungen für das Gebäude und andere Wirtschaftsgüter für den Zeitraum des Nießbrauchs verloren gehen. Bei der Übertragung von Einkünften aus einem Wertpapierdepot bestehen diese Einschränkung nicht.
2. Übertragung von Unternehmen oder Teilen daran an Ihre Kinder. Diese Variante ist zu empfehlen, wenn längerfristig geplant ist, das Kind am Unternehmen zu beteiligen. Mit der Beteiligung erhält das Kind ein Gewinnbezugsrecht, die Einkünfte der Eltern werden also gemindert, das Kind lebt von eigenen Einkünften. Den gleichen Effekt erhalten Sie, wenn Sie z. B. eine vermietete Immobilie an Ihr Kind übertragen. Auch in diesem Fall entfällt bei Ihnen die Besteuerung, diese erfolgt bei Ihrem Kind zu voraussichtlich deutlich geringeren Steuersätzen.
Sowohl die Übertragung von Anteilen von Firmen, als auch die Übertragung von Immobilien sind in der Regel endgültig.
3. Eine Übertragung (z. B. einer Immobilie) gegen eine dauernde Last. Dies kann zu empfehlen sein, wenn Sie eine Immobilie besitzen, deren Einnahmen aber nicht voll Ihrem Kind zufließen sollen. In diesem Fall vereinbaren Sie bei Übertragung eine dauernde Last. Die anfängliche Höhe der dauernden Last können Sie bestimmen.
Angenommen die Gewinne aus dem Grundbuch betragen 60.000,00
Ihr Kind soll davon Unterhalt in Höhe von 15.000,00
erhalten und versteuern. --------------
Sie setzen also die dauernde Last mit 45.000,00
an, die Sie (statt bisher 60.000,00) versteuern müssen.
Damit zahlen Sie den Unterhalt für Ihr Kind nicht aus versteuerten Geldern.
Sie sehen also, es gibt durchaus Möglichkeiten, nach Wegfall der Kinderförderung für Kinder ab dem 25. Lebensjahr noch steuerliche Vergünstigungen zu erhalten. Dabei ist der Zuwendungsnießbrauch nur für die Fälle gedacht, in denen die Übertragung zeitlich begrenzt ist, dagegen sind bei den Fällen zwei und drei dauerhafte Vermögensverschiebungen die Folge.
Natürlich setzt der Fiskus die Hürden für das Erreichen der Steuerersparnis hoch, deswegen ist es dringend erforderlich, dass Sie in diesen Fällen einen erfahrenden Steuerberater konsultieren.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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