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Tipp des Monats März 2009 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp des Monats März 2009 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen |
Die Rechnung bitte!!
So heißt es, wenn Sie mit Geschäftspartnern essen gehen und entweder Sie oder Ihr Geschäftspartner bezahlen wollen.
Bis hierhin ist noch alles in Ordnung. Doch in einigen Fällen fangen die Probleme an, wenn der Prüfer vom Finanzamt kommt und sich die Rechnung im genauen anschaut.
Je nach Branche finden die Bewirtungen in unterschiedlicher Anzahl und Höhe statt. Doch für alle gibt es dieselben Regeln die einzuhalten sind, damit der Prüfer die Kosten nicht streicht.
Dieses sind:
+ Einzelauflistung von Getränken und Speisen
Es sind alle Speisen und Getränke einzeln vom Restaurant o.ä. aufzulisten und nicht in die zwei o.g. Positionen zusammen zu fassen.
+ Ort und Datum
+ Bewirtende
Hier müssen alle Personen, die am Essen teilgenommen haben aufgeführt sein. Am besten mit der Firmenbezeichung die Sie vertreten sofern es sich um Geschäftsleute handelt. Nicht zu vergessen Sie als Gastgeber.
+ Anlaß
Bei den meisten steht „Geschäftsessen o.ä.“ drauf. Dieses ist, wie Sie sich wahrscheinlich schon vorstellen können nicht mehr ausreichend. Am besten ist hier das Projekt oder im kurzen den Inhalt des Gespräches.
+ Unterschrift Bewirtender (Gastgeber)
Nach ständiger Rechtsprechung ist es ganz wichtig, dass die Rechnung vom Unternehmer unterschrieben wird. Das ist laut den Urteilen die Bestätigung dass das Essen im Sinne des Unternehmens ist.
+ Rechnungsanschrift
Die meisten Unternehmer kennen die Vorschrift, dass ab 150 EUR der Rechnungsempfänger vermerkt sein muss (sog.Kleinbetragsrechnung)
Diese Vorschrift gilt natürlich auch für Bewirtungsbelege. Die Anschrift ist vom Kellner/in einzutragen.
Sollte einer der letzten vier Punkte nicht oder nicht vollständig sein, kann es zum Versagen des Betriebsausgaben- bzw. Umsatzsteuerabzug kommen. In einigen Fällen kann es sich dadurch zu höheren Nachzahlungen kommen.
Da Belege von Restaurants / Gaststätten auch nicht gerade selten auf Thermopapier gedruckt werden sind diese zu kopieren. Ansonsten kann es vom Prüfer nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt werden da die Belege häufig nicht mehr lesbar sind.
Gleiches gilt auch für andere Belege die auf Thermopapier gedruckt werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie immer an Ihren Steuerberater.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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