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Tipp des Monats Mai 2017 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Kleine Sommerbrise - Das 2. Bürokratieentlastungsgesetz
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Das momentane Wetter versprüht nun schon einen Hauch von Sommer.

Animiert dadurch, oder etwas anderes, wurde am 12. Mai vom Bundesrat das 2. Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Diesem wurde schon vorher vom Bundestag zugestimmt.

Der große Wurf ist es mit Sicherheit nicht, aber aller Anfang ist immer schwer und man weiß nicht was den Parteien noch so in den Sinn kommt, um sich Stimmen für die Bundestagswahl zu sichern.

Da wäre als erstes, dass der Betrag für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend ab dem 1.1.2017 von 150 auf 250 EUR steigt. Das bedeutet, dass es erst ab 250,01 EUR eine ordnungsgemäße Rechnung mit Nennung des Empfängers geben muss.

Es wurde nun für Arbeitgeber die Voraussetzung zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung von 4.000 auf 5.000 EUR erhöht. Auch rückwirkend auf den 01.01.2017. Wenn also im Jahr die Zahlung der Lohnsteuer aller Mitarbeiter die 5.000 EUR nicht übersteigt bleibt es bei vierteljährlich, ansonsten muss auf monatlich gewechselt werden.

Des Weiteren, allerdings erst ab 01.01.2018, wird die Grenze angehoben, ab den Wirtschaftsgüter direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden dürfen und nicht erst im Anlagevermögen gebucht werden. Der Betrag steigt von 150 auf 250 EUR. Gleiches gilt auch für die Sammelposten.

Laut Gerüchten soll die Grenze für sofortabzugsfähige Wirtschaftsgüter (GWG) von 410 auf 800 EUR netto angehoben werden. Das ist aber noch nicht beschlossen. Lassen wir uns also überraschen.

Ein bisschen Rechtsprechung gibt es auch noch. So hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (15.3.17, 21.12.16, 5 K 2504/14 E) entschieden, dass Angestellte von Reisebüros bei Rabatten von Veranstaltern keinen Arbeitslohn versteuern müssen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Veranstalter dieses rein zur eigenen Kostendeckung macht, um evtl. nicht ein halbvolles Schiff, Hotel usw. zu betreiben.

Als nächstes hat das FG Niedersachsen entschieden (30.11.16, 9 K 130/16, EFG 17, 202), dass es keine Befristung für Leiharbeitnehmer gibt, bisher 48 Monate. Das könne aus Rechtsgründen nicht vorausgesetzt werden, denn wenn arbeitsrechtlich eine Dauerhaftigkeit untersagt ist, kann nicht steuerlich davon ausgegangen werden. Das Steuerrecht soll soweit dem Arbeitsrecht folgen.
Hiergegen ist Revision eingelegt worden und vor dem Bundesfinanzhof anhängig (BFH VI R 6/17).

 

Sie sehen einiges ist passiert und beschlossen und wie immer darf man abwarten was noch so kommt. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich einfach an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 





















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