S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Mai 2012 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

Steuerliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehen 

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Ungleichbehandlung zwischen Lebenspartnergemeinschaften und Ehepaaren
 


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Gewollte Unterschiede?

Einer der meines Erachtens nach meist genannten Paragraphen bei bedeutenderen steuerlichen Urteilen ist der Artikel 3 des Grundgesetzes: „Gleichheit vor dem Gesetz“.

In den vergangenen Monaten gab es ein Urteil vom Finanzgericht Köln vom 07.12.2011 (Az. 4 V 2831/11), das nun dem Bundesverfassungsgericht vorliegt. Eine Entscheidung in diesem Fall, gleich welcher Ausgang, wird sicher für erhebliche Diskussion sorgen.

Es geht um die steuerliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehen, sog. eingetragenen Lebenspartnerschaften, im Einkommensteuergesetz. Hier fordern die Kläger  den Splittingtarif, verbunden mit der Zusammenveranlagung.

In dem Urteil vom Finanzgericht wurde den Klägern die Steuerklassenwahl IV/IV zugesprochen, was aber noch nicht für die Möglichkeit der Zusammenveranlagung spricht.

Ähnliche Anweisung gibt es auch von der Finanzbehörde Hamburg. Die Anweisung lautet, die Steuerklassenwahl zuzulassen, mehr aber auch nicht.

Die Begründung der Richter des 4. Senates, bezog sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07).

Dabei handelte es sich um das Erbschafts-/Schenkungssteuergesetz, in dem es die Ungleichbehandlung zwischen Lebenspartnergemeinschaften und Ehepaaren gab. Das hatte zur Folge, dass es im aktuellen Gesetz keinen Unterschied bei der Steuerklasse und des persönlichen Freibetrages gibt.

Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Beschwerden anhängig, worüber die zuständigen Richter zu entscheiden haben. ( 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).

In der Anlage ist ein Mustereinspruch enthalten, den jede(r) Betroffene(r) bei allen offenen Fällen noch anwenden kann. Offen ist jeder Bescheid, bei dem noch Einspruch eingelegt werden kann.

Das nun anstehende Urteil kann mit Spannung erwartet werden und wird meiner Meinung nach sicherlich mal mehr oder mal weniger kontrovers in den Medien diskutiert werden.

Unter dem Gesichtspunkt des o.g. Artikels 3 des Grundgesetzes, könnte man fast behaupten dass es nur eine Entscheidung geben kann.

Jeder wird dann jedoch seine eigene Meinung dazu haben und es wird bestimmt nicht jedem leicht fallen, den Ausgang des Verfahrens zu verkraften, gleich wie das Urteil lauten wird.


Wie schon aus den meisten Tipps des Monats bekannt, bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.



 

Ihr Steuerberater Sven Sievers



 




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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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