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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Mai 2009 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats Mai 2009 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
Innergemeinschaftliche Leistungen - EG Lieferung - Lieferungen innerhalb der EU - UST Steuerpflicht

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Alles wird besser!!

Das ist was sich die meisten von der Krise betroffenen Unternehmen/Personen wünschen und ich auch für die hoffe.

Mir geht es um das, was der Gesetzgeber ab dem Jahr 2010 an Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer plant. Hier geht es mir um die Neuregelung im Bereich der neu geschafften sog. „innergemeinschaftlichen Leistungen“. Hier soll zukünftig der Umsatz beim unternehmerischen Leistungsempfänger versteuert werden und nicht mehr nach den Ort geschaut werden

Es können auch diesmal nur einige Fälle dargestellt werden, da es sonst den Umfang sprengen würde.

Eine weitere damit verbundene allgemeine Regelung ist, das zukünftig nicht nur die EG-Lieferung über die Umsatzsteuer-Voranmeldung gemeldet werden müssen, sondern auch die Leistungen.

Das erste Beispiel: Ein Spediteur der seine Ware von A nach B innerhalb Deutschland für einen europäischen Unternehmer liefert.

Nach der bisherigen Regelung ist der Umsatz in Deutschland steuerpflichtig, während bei der Neuregelung der Umsatz im europäischen Ausland nach dem Leistungsempfängerprinzip versteuert werden muss. Die Folge hieraus ist jedoch gleich null.

Als zweites Beispiel: Ein Handelsvertreter aus Deutschland, der für ein französischen Unternehmer einen Umsatz vermittelt, dabei wird die Ware von Deutschland nach Italien geliefert.

Da es sich hier um eine Versendungslieferung handelt wird nach der zurzeit gültigen Rechtslage der Umsatz nach Frankreich verlagert und ist damit nicht steuerbar.

Das neue Recht sagt genau das gleiche aus, wobei hier jetzt noch die Meldepflicht hinzukommt.

Keine Regel ohne Ausnahmen, hier an der Zahl vier, wo es bei der Ortsausübung bleibt.

Vor der Einfachheit wurde jedoch die Verwaltung gesetzt, welche einige Bedingungen voraussetzt. Es muss bei Auftragserteilung die jeweilige ID-Nr. mitgeteilt werden.

Dies geschieht entweder jedes Mal, weil sich ja was ändern könnte, oder man lässt sich beim ersten Mal bestätigen das die ID-Nr. auch für Folgeumsätze gilt.

Die Regelung gilt natürlich nur für unternehmerische Umsätze nicht für private, hierin dürfte das größte Problem des ausführenden Unternehmers liegen. Der Normalfall, was ja auch richtig ist, man vertraut den Angaben. Wenn es aber nicht stimmen sollte muss man evtl. die Umsatzsteuer nachzahlen wodurch die Gewinnspanne natürlich geringer wird.

Eine Antwort auf die Frage gibt es im Moment noch nicht vom entsprechenden Ministerium, es wird aber noch mit einem Schreiben gerechnet

Man darf gespannt sein, ob alles klappt, bei Fragen oder Unklarheiten bitte ich Sie sich an Ihren Steuerberater zu wenden.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 


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