Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Tipp des Monats März 2016 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
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Aufteilung von Grund, Boden und Gebäude für den Käufer einer Immobilie |
Perfekte Aufteilung!
Dieses ist eine schwierige Aufgabe und wird nur selten erfolgreich gelöst!
Es geht hier nicht um Trennungsfälle sondern um die Aufteilung von Grund, Boden und Gebäude für den Käufer einer Immobilie.
Das ist auch nur dann notwendig, wenn mit der Immobilie Einkünfte in Form von Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollen, egal ob normaler Wohnraum oder Ferienobjekte.
Bis vor einigen Jahren kam man aus der Mischung von Bodenrichtwerten und Feuerkassenwert zu einer vernünftigen Aufteilung, doch dieses ist seit Längerem nicht mehr der Fall.
Bodenrichtwert ist der Wert, der von amtlicher Seite aus für jedes Grundstück festgehalten und abgefragt werden kann, teilweise sogar im Internet.
Mittlerweile erfolgt immer mehr die Aufteilung von speziellen Angestellten beim Finanzamt, die sich ausschließlich damit beschäftigen und in der Materie entsprechend zuhause sind.
Ein seit ebenfalls Jahren bestehender Versuch ist, eine Aufteilung im notariellen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer anzugeben.
Dieses wird aber immer mehr vom Finanzamt hinterfragt und auch dementsprechend häufig angezweifelt. Einem Verkäufer ist es egal wie sich ein Wert aufteilt, während für den Käufer möglichst viel Gebäudeanteil von Vorteil für die Abschreibung ist.
Hierzu erging auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16.9.2015, IX 12/14, welches sich mit dem Wahrheitsgehalt der Aufteilung beschäftigt.
Eine Aufteilung im Vertrag kann genutzt werden, sofern sie im Ansatz die richtigen Werte wiedergibt und nicht die Grundlage hat, dem Käufer ein hohes Abschreibungspotenzial zu bescheren.
Als Indiz dafür kann ein hoher Unterschied zwischen Bodenrichtwert und Wert im Vertrag gelten.
Beispiel:
der Richtwert beträgt 150 EUR/qm und aus dem Vertrag ergeben sich nur 30 EUR/qm.
Wenn keine offensichtliche Begründung für einen niedrigen Wert, z.B. verseucht o.ä., bestehen dürfte der Schuss nach hinten losgehen.
Es ist ein Thema über das man sich hervorragend streiten kann. Das ist durchaus ernst gemeint, da es auch häufig geschieht.
Man kann zwar mit Gegengutachten arbeiten und sein Glück versuchen, es muss einem jedoch bewusst sein, es kostet im Zweifel Geld und auch Zeit, gerade wenn es vor Gericht gehen sollte.
Ob sich das lohnt muss jeder für sich im Einzelfall entscheiden.
Bei Unklarheiten und sonstigen Problemen zur Thematik beraten Sie sich auf alle Fälle mit Ihrem Steuerberater.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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