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Tipp des Monats Juni 2008 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats Juni 2008 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben - Geschenke und Steuern - Vermeiden der Besteuerung

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Steuersparen mit Geschenken?

Sie kennen vielleicht den alten Steuerberater-Kalauer: Schenke ich meiner Freundin Blumen, sind das Werbungskosten, Blumen für meine Frau sind Sonderausgaben!

Damit wir uns nicht falsch verstehen, hier geht es nicht darum, Geschenke an die Freundin steuerlich abzusetzen, das wäre ohnehin nur in Sonderfällen zulässig.

Generell gilt der Grundsatz, dass der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben beim Geber die Versteuerung beim Empfänger nach sich zieht. Durchbrochen wird dieser Grund- satz, wenn neben der vereinbarten Leistung freiwillig zusätzliche Aufwendungen getätigt werden. Diese zusätzlichen Leistungen (Geschenke, nützliche Aufwendungen) sind, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten beim Geber keine Betriebsausgaben, beim Empfänger (das können sowohl Geschäftsfreunde, als auch Arbeitnehmer sein) aber trotzdem zu versteuern.

Nun hat der Gesetzgeber in seiner grenzenlosen Güte bestimmt, dass ab 1.1.2007 Geschenke und Zuwendungen bis € 10.000,-- zur Vermeidung der Besteuerung beim Empfänger vom Schenkenden pauschal versteuert werden können (Tipp 1/2008).

Da wir in der Gesetzgebung offenbar „Formulierungskünstler“ haben, musste der Paragraf, der etwa eine halbe DIN-A 4 Seite lang ist, durch ein siebenseitiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.04.2008 erläutert werden.

Der neueingeführte Paragraf 37b EStG eröffnet nun dem Geber das Wahlrecht, durch die Zahlung einer Pauschalsteuer von 30% (zuzüglich Kirchensteuer und Soli) die Steuer für den Empfänger zu übernehmen. Der Empfänger ist davon zu unterrichten, für ihn entfällt die ei- gentlich erforderliche Versteuerung.

Der Höchstbetrag ist pro Empfänger und Jahr auf € 10.000,-- begrenzt, der Geber ist an sei- ne Wahl, die Steuer für alle Zuwendungen zu übernehmen ein Jahr gebunden.

Einschließlich der Ausnahmen ergibt sich für Geschenke und Zuwendungen bei ausgeübtem Wahlrecht für die Besteuerung durch den Geber das folgende Bild (wobei sich der angegebene Wert inklusive Mehrwertsteuer versteht):

Wert (in Euro)

Aufwand ist Betriebsausgabe

Steuer fällt an

Steuer ist Betriebsausgabe

bis 10,00

ja

nein

entfällt

10,01 bis 35,00

ja

ja

ja

35,01 bis 10.000,00

nein

ja

nein

Insbesondere bei Geschenken und Zuwendungen über € 35,00 kann ich nicht verstehen, wo hier der steuerliche Vorteil liegen soll. Die Aufwendungen sind nicht als Betriebsausga- ben abzugsfähig, zusätzlich werden noch 30% Steuer fällig, die ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Da könnte man doch auf den Betriebsausgabenabzug verzichten und überlegen, ob man den Empfänger nicht privat beschenkt. Die Freibeträge für Schenkungen im Erbschafts- teuergesetz liegen bei 5.200,00 (altes Recht) und voraussichtlich 20.000,00 (neues Recht).

Allen Unternehmern sei eindringlich empfohlen, für Zuwendungen und Geschenke zwei Kon- ten einzurichten (Geschenke bis 10,00 € und Geschenke von 10,01 bis 35,00)

Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer müssen Sie neben der Steuer berücksichtigen, dass auch Sozialversicherung anfällt. Das gilt nicht für folgende Fälle:

  1. Der Sachbezugsfreibetrag von 44,00 € monatlich ist anzuwenden
  2. es handelt sich um Verpflegungsaufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder bei unvorhersehbarem, außerordentlichem Arbeitseinsatz bis 40,00 €.

Auch hier wie schon gewohnt, fragen Sie bei näheren Problemen Ihren Steuerberater, da es unter Umständen ansonsten ein Ende mit Schrecken gibt.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 

 

 


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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