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Tipp des Monats Juni 2006 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp Juni 2006 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf |
Nun ist es Gesetz: Die Umsatzsteuer wird, nachdem der Bundesrat abgenickt hat, ab 01.01.2007 im Regelsatz von 16% auf 19% erhöht.
Für alle, die berechtigt sind, die erhaltende Vorsteuer ungekürzt gegen fällige Steuerschulden zu verrechnen, ergibt sich kein Handlungsbedarf. (Ausnahme III)
Was jetzt folgt gilt für alle, die Vorsteuer nicht oder nicht vollständig verrechnen können, dies sind insbesondere Privatleute aber auch Versicherungsvertreter, Ärzte, Vermieter von Wohnungen und andere steuerbefreite Unternehmer.
Bereits bei der Erhöhung der Umsatzsteuer von 15% auf 16% gab es Regeln, die auch heute noch gelten.
I.
Für die Höhe der Umsatzsteuer ist es ausschlaggebend, wann die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurden ist.
Erfolgt dies im Jahr 2007, sind im Regelfall 19% Umsatzsteuer zu berechnen. Selbstverständlich kosten alle Lieferungen und Leistungen, die noch 2006 ausgeführt werden, nur 16% Mehrwertsteuer. Klippen ergeben sich bei folgenden Tatbeständen:
1.
Sie kaufen ein Auto im Dezember 2006 und vereinbaren eine Mehrwertsteuer von 16%. Der Händler liefert dieses Auto erst im Januar 2007 aus.
Obwohl die Rechnung nur über 16% lautet, und Sie auch nur 16% bezahlen, schuldet der Händler 19% Mehrwertsteuer.
2.
Sie bestellen dieses Auto bereits im August 2006, die Lieferung erfolgt wiederum im Januar 2007.
Hier hat der Händler wie im ersten Fall 19% Mehrwertsteuer zu entrichten, er hat je-doch Ihnen
gegenüber einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 3%.
Wichtig
Werden Verträge vor dem 01.09.2006 abgeschlossen, so hat der Händler in jedem Fall, gleichgültig, welcher Steuersatz vereinbart wurde, einen Anspruch an Sie in Höhe von 19%. Diesen Anspruch können Sie nur ausschließen, wenn Sie schon heute im Vertrag aufnehmen, dass die Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht auf Sie abgewälzt werden darf.
II.
Kleinunternehmer und bestimmte Berufsgruppen können ihre Umsätze dann versteuern, wenn das Geld auf ihrem Konto eingeht.
Die Höhe der Steuer ist immer davon abhängig, wann eine Leistung erbracht worden ist, auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an, aber . . . .
Sie leisten im Dezember 2006 an mich einen Honorarvorschuß von 1.000,00 + 16%. Die Bearbeitung erfolgt hier erst im Januar 2007. Die Mehrwertsteuer, die fällig wird und die Sie schulden, beträgt 19%.
III.
Was ist sonst zu beachten (auch von steuerabzugsberechtigten Unternehmer)
1.
Mietverträge, die Mehrwertsteuer enthalten, müssen am besten per Vertragsergänzung auf 19% Mehrwertsteuer erhöht werden.
2.
Bei Dauerleistungen, die in einer Summe bezahlt werden, richtet sich der Steuersatz nach dem Ende der vereinbarten Leistung. Bezahlen Sie erst z.B. eine Wartungsrechnung für die Zeit vom
01.07.2006-30.6.2007 am 30.06.2007 so ist für den gesamten Zeitraum eine Mehrwertsteuer von 19% zu erheben. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Teilleistungen vorliegen, die mit monatlichen Raten bezahlt werden. Hier gilt für die Raten des Jahres 2006 der Steuersatz von 16%, die des Jahres 2007 der von 19%. Diese Regelung betrifft z. B.Wartungsverträge, aber auch Schneeräumverträge und ähnliche Dauerleistungen.
Hier ist darauf zu achten, dass Rechnungen in zwei Bereiche auf-zuteilen sind, nämlich eine Rechnung für 2006 mit 16% Mehrwertsteuer, eine weitere für 2007 mit 19%.
Besonders wichtig ist die Abrechung von Teilleistungen im Baugewerbe. Erstrecken sich Arbeiten an einem Bauvorhaben über einen Zeitraum, der das Jahresende 2006 überschreitet, die Rechnung also erst im Jahre 2007erstellt wird, so ist die Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob die überwiegende Leistung 2006 erfolgt ist mit 19% zu besteuern. Aber auch hier gibt es einen Ausweg: Wenn nämlich ein Teil dieses Bauvorhabens bereits am 31.12.2006 abgerechnet wird und es sich dabei um eine eindeutig abgrenzbare Leistung handelt, ist auf diesen Teil die Mehrwertsteuer von 16% anzuwenden. Voraussetzung ist, dass dieser Teil des Bauvorhabens durch eine entsprechende Bauabnahme und den Beginn einer Garantiefrist abgeschlossen ist, in diesem Fall ist nur auf den geringeren Teil der Leistung des Jahres 2007 die Umsatzsteuer von 19% abzurechnen.
Ganz zum Schluß noch ein Tipp an die Unternehmer die eine solche Abrechnung vornehmen. Auch wenn Ihre EDV streiken möchte, bitte halten Sie sich ganz genau an das folgende Abrechnungsverfahren:
Vorgaben: (alle Beträge in Euro)
Schlussrechnung 31.01.2007 netto 110.000,00
Abschlagsrechnung 31.12.2006 100.000,00
+ 16% 16.000,00
1) Es ist wie folgt abzurechnen:
Die Leistung ist am 31.01.2007 vollendet, es gelten 19 %
|
netto |
MwSt |
brutto |
Abzurechnen ist |
110.000,00 |
20.900,00 |
130.900,00 |
Abschlagsrechnung |
100.000,00 |
16.000,00 |
116.000,00 |
Restzahlung |
10.000,00 |
4.900,00 |
14.900,00 |
|
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2)Haben Sie dagegen mit einer Teilleistung abgerechnet, ergeben sich |
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Teilschlußrechnung |
100.000,00 |
16.000,00 |
116.000,00 |
Schlußzahlung |
10.000,00 |
1.900,00 |
11.900,00 |
gesamt wurden bezahlt |
110.000,00 |
17.900,00 |
127.900,00 |
im ersten Teil ergaben sich |
110.000,00 |
20.900,00 |
130.900,00 |
gespart wurden bei dem nicht Vorsteuerabzugsberechtigten |
|||
|
0,00 |
3.000,00 |
3.000,00 |
Sie sehen also, dass durchaus schon vor dem 01.01.2007 Maßnahmen getroffen werden müssen, die negative Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung vermeiden, wobei diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann. |
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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