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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Juli 2014 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Viele Kleinigkeiten!
Gartenarbeiten - Straßenreinigung - Winterdienst - Fördermaßnahmen

Der Sommer ist da und viele sind im Urlaub oder er steht kurz bevor. Da bei den heißen Temperaturen viele auch Ihren Garten genießen, ist auch für die was dabei.

Es sollen mehrere kleine Themen dargestellt werden rund um Handwerkerleistungen am eigenen Haus. Unsere letzten drei Tipps waren sehr für Vermieter und Ihre Immobilien ausgelegt.

Dies liegt nicht daran, dass in anderen Bereichen des Steuerrechts nichts passiert, sondern gerade im Vermietungsbereich und Hauseigentum bzw. Mieter viele interessante Dinge geschehen sind.

1. Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) vom 10.01.14 IV C 4 – S 2296-b

Hier wurde aufgenommen, dass Gartenarbeiten, gleich ob Neuanlage oder laufende Kosten unter die Begünstigen Handwerkerleistungen des § 35 EStG fallen.

Dieses war gerade bei der Neuanlage in der Vergangenheit nicht der Fall, da solche Arbeiten als nicht förderungswürdige Neubaumaßnahmen galten. Als Neubaumaßnahmen zählen nur Nutz- und Wohnflächenerweiterung, aber keine Gärten.

Anzuwenden ist diese Vorschrift auf alle offenen Fälle.

2. Urteil Bundesfinanzhof (BFH) vom 20.03.14 VI R 55/12

In dem Urteil ging es um die Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen die zum Nutzen des Haushaltes ausgeführt wurden und sich auch damit außerhalb der Grundstücksgrenzen befanden.

Das bedeutet mit der Verpflichtung der Reinigung bzw. Räumung von öffentlichen Straßen können Mieter oder Eigentümer die sich fremder Hilfe bedienen, diese Kosten nach § 35 EStG berücksichtigen.

Gleiches gilt für die Kosten von Hausanschlüssen, sofern diese bisher nicht vorhanden waren.

3. Fördermaßnahmen § 35 EStG

Viele Eigentümer führen z.B. energetische Maßnahmen durch und nehmen dafür evtl. ein Darlehen auf. Bis zu diesem Punkt ist noch alles in Ordnung.

Probleme treten auf, sobald es sich um ein gefördertes Darlehen z.B. KfW handelt.

Dann nämlich fällt die steuerliche Förderung gem. § 35 EStG weg. Also am besten vergleichen was günstiger ist, da aufgrund des derzeitigen Niedrigzinses evtl. auch ohne staatliche Fördermaßnahmen günstige Zinsen erreicht werden können.

Vielleicht war diesmal das eine oder andere auch für Sie dabei.

Bei Unklarheiten fragen Sie einfach Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers











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