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Tipp des Monats Juli 2011 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen |
Die Welt ist online! Dieses ist wahrlich keine neue Erkenntnis und das Internet wird auch immer mehr von Unternehmen genutzt.
Neben dem Vorhandensein von Internetseiten haben gerade auch die meisten Händler einen eigenen Shop, über den die Ware oder Dienstleistung (z.B. Software) verkauft wird.
Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe versenden viele Unternehmen elektronische Rechnungen (meistens PDF) per Email an die Besteller.
Soweit ist noch alles in Ordnung, Probleme traten bis zum 30.06.2011 auch nur auf, sofern es sich beim Besteller um ein inländischen Unternehmer handelte, der bei einem inländischen Unternehmer gekauft hat.
Beim Kauf von einem ausländischen Unternehmer, gleich ob aus Europa oder dem Rest der Welt, fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an, weswegen es hier die Problematik nicht gibt.
Denn neben der normalen Anforderung an einer Rechnung, war eine elektronische Signatur erforderlich, da ansonsten der Vorsteuerabzug beim Käufer versagt wurde.
So wurde es in der Vergangenheit ausnahmsweise geduldet, bei Flug- oder Bahnticket nur das PDF-Dokument bereitzuhalten. Bei Telefonrechnungen und anderen Rechnungen wurde die Vorsteuer bei Prüfungen nicht anerkannt, wenn die elektronische Signatur fehlte.
Seit dem 01. Juli 2011 wurden die Ausnahmen und der Zwang der Signatur beseitigt und damit den Käufern zukünftig Probleme mit Prüfern des Finanzamtes zu ersparen.
Anstelle der Signatur muss der Unternehmer der gekauft hat, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung, sowie die Lesbarkeit gewährleisten. Für solche, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, sollte zum Abgleich entweder die Bestellung, oder der Lieferschein vorhanden sein.
Sollte eine Dienstleistung, Software usw. gekauft werden, hilft es auch von dem Schriftverkehr zur Auftragserteilung, oder von der Bestellung einen Ausdruck machen.
Interessant dürfte es bei Prüfungen sein, ob der 1.7.2011 als feste Grenze gesehen wird und die Prüfer vorherige Belege beanstanden oder nicht.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich bei Rechnungen die bis zum 30.6.2011 datieren, zu überprüfen ob die elektronische Signatur vorhanden ist und sofern möglich, gegebenenfalls neue Rechnungen zu verlangen,
Sollten noch Fragen offen sein, wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihren Steuerberater.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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