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Tipp des Monats Juli 2004 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp Juli 2004 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf 
 
Abfindung von Rentenansprüchen - Gesellschafter - Geschäftsführer

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Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH´s haben häufig als Ausgleich für die fehlende Sozialversicherung von Ihrer GmbH eine Pensionszusage erhalten. Dafür wurde in der Regel auch eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.

Tritt nun der Fall ein, daß der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer sich zur Ruhe setzten will, so möchte er in der Regel seinen Anteil an der GmbH an einen fremden Dritten veräußern.

Bei Übernahme dieser Pensionszusage (natürlich auch der dazugehörigen Versicherung durch den Erwerber der GmbH-Anteile) könnten unter anderem die folgenden Probleme auftauchen:

  • Der Erwerber ist ein Gauner, kassiert die Versicherungssumme bei Fälligkeit und setzt sich mit diesem Betrag ins Ausland ab.
  • Der Übernehmer ist kein Gauner, er zahlt fleißig die vereinbarte Pension, der Altgesellschafter wird aber so uralt, daß die ausgezahlte Versicherungssumme nicht reicht.

Abhilfe:
Die GmbH kann sich die Versicherungssumme auszahlen lassen und an den Gesellschafter-Geschäftsführer weiterleiten. Weil diese Versicherungssumme beim Altgesellschafter dann laufende Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis darstellen, sind sie auch als normales laufendes Gehalt steuerpflichtig. Dies führt zu einer extrem hohen Steuer.

Nun hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden, daß eine andere steuerliche Behandlung erfolgen muß, wenn die Ablösung des Pensionsanspruchs auf Druck des Erwerbers erfolgt. Dies könnte z.B. damit dokumentiert werden, daß der Erwerber schriftlich von sich gibt, daß er die GmbH-Anteile nicht übernimmt, solange eine Pensionszusage an den Alt-Gesellschafter nicht abgelöst ist.

Erfolgt nun die Auszahlung der vollen Versicherungssumme an den Alt-Geschäftsführer in einem Jahr, in dem er z.B. noch voll als Arbeitnehmer tätig war, das heißt, seine normalen Einkünfte bezogen hat, führt die Vergünstigungsregelung des § 34c, das heißt, der besonderen Besteuerung dieser Ablösezahlen nur zu ganz unwesentlichen Steuervorteilen.

Erfolgt die Ablösung der Pensionszusage des alten Gesellschafter-Geschäftsführers dagegen im nächsten Jahr, einem Jahr, in dem die Einkünfte deutlich geringer sind, so können sich auch schon einmal Steuervorteile in fünfstelliger Eurosumme ergeben. Beachten Sie also:

wenn Sie eine Ablösung Ihrer Pensionsansprüche erhalten, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater sprechen.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

 


 














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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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