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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Januar 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Bauleistungen - Umsatzsteuer - Bauabzugsteuer - steuerfreier Sachbezug
 
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Bescheinigungen und Freigrenzen !
 

Ich wünsche allen Lesern erst einmal ein frohes neues Jahr voller Gesundheit und beruflichen Erfolg.

Auch im neuen Jahr gibt es wieder Änderungen, Probleme und vieles mehr.

In diesem Tipp möchte ich zwei Themen darstellen, die natürlich nur kurz beschrieben werden können.

Bescheinigungen:
Dieses Thema betrifft jeden Unternehmer der mit Bauleistungen (sog. §13b UStG Umsätze) zu tun hat, oder bekommen wird.

Im vergangenen Jahr gab es einige Unstimmigkeiten zu diesem Thema. Angefangen mit einem Urteil des BFH (Bundesfinanzhof), gefolgt von einem BMF Schreiben und schließlich einem neuen Gesetz das seit dem 01.10.2014 in Kraft ist.

Im Rahmen der neuen Gesetzgebung wurde nun eine neue Bescheinigung USt 1 TG eingeführt, die parallel zur Freistellungsbescheinigung nach § 48ff EStG benötigt wird. Beide sind jeweils beim Betriebsfinanzamt erhältlich.

Wofür werden diese beiden Bescheinigungen benötigt?

Die Bescheinigung nach USt wird benötigt, um als Auftraggeber Ihrem Subunternehmer eine Bescheinigung zukommen zu lassen, damit dieser ohne Umsatzsteuer Ihnen gegenüber abrechnet (sog. § 13b Umsätze).

Die Bescheinigung nach dem EStG, die Sie an Ihren Auftraggeber weiterreichen müssen, damit er Ihnen 100% der Rechnung bezahlt und nicht 15% Bauabzugsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt.

Während bis zum 30.09.2014 nur die Bescheinigung nach EStG für beide Fälle ausreichte, muss die neue Bescheinigung nun auch vorliegen.

Warum eine zweite Bescheinigung eingeführt wurde, wenn es vorher in der Praxis auch mit einer funktionierte, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers.

Freigrenzen:

Dazu gab es im Tipp des Monats Oktober 2014 den Hinweis, dass der Gesetzgeber zum 01.01.2015 plane, die mtl. Freigrenze für steuerfreien Sachbezug von 44 auf 20 EUR zu reduzieren. Näheres dazu finden Sie im vorgenannten Tipp.

Zum Glück ist das Gesetz nicht durch das Gesetzgebungsverfahren gekommen und wurde vom Bundestag nicht beschlossen.

Dadurch bleibt vorerst alles unverändert. Wenn jedoch die Gesetzgebungsorgane einmal ein Thema zu fassen haben, kommt es häufig irgendwann wieder zur Sprache.

Wenn Sie davon betroffen sind, bleiben Sie durch regelmäßige Information auf dem Laufenden.

Bei weiteren Fragen zu diesen beiden Themen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Steuerberater.



 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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