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Tipp des Monats Januar 2005 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp Januar 2005 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf 
 
Teure Pflegeversicherung für Kinderlose - Urteil des Bundesverfassungsgerichts

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Die ersten Lohnabrechnungen des Jahres 2005 haben gezeigt: Trotz teilweise erheblicher Steuerentlastung steigt das Netto in der Regel nur um Minibeträge.

Auslöser ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 in dem entschieden wurde, daß es dem Grundgesetz widerspricht, wenn Versicherungspflichtige mit Kindern und ohne Kinder die gleiche Pflegeversicherung zahlen.

Ab 01.01.2005 gilt deshalb ein Aufschlag von 0,25% auf die bisherige Pflegeversicherung, diesen Aufstockungsbetrag trägt der Arbeitnehmer allein.

Wer muß nicht zahlen?

  • Arbeitnehmer, die jünger als 23 Jahre sind
  • Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden
  • Zivildienst- und Wehrdienstleistende
  • Eltern, die Kinder haben oder hatten, gleichgültig wie alt diese Kinder sind und ob sie noch leben
    Nachweis der Kinder

Sind die Kinder auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, kann ein weiterer Nachweis entfallen.

In allen anderen Fällen ist die Tatsache, daß ein Kind lebend geboren ist durch entsprechende Urkunden dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis kann z.B. durch Geburtsurkunden, Auszüge aus dem Stammbuch, Nachweis von Kindergeldbezug oder ähnlichen Urkunden erfolgen.

Ich empfehle, diese Nachweise schon kurzfristig dem Arbeitgeber zu übergeben. Sie machen sich nämlich keine Freunde im Lohnbüro, wenn dort Ihre Lohnabrechnung für Monate korrigiert werden muß.

Wenn die Gründe für die Befreiung vom Beitragszuschlag nicht bis zum 30.06.2005 nachgewiesen werden, kann eine rückwirkende Änderung der zuviel gezahlten Beiträge nicht mehr erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn nach Geburt eines Kindes nicht innerhalb von drei Monaten nach Geburt dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb für den Fall, daß Sie vom Zuschlag befreit sind, dieses sehr kurzfristig Ihrem Arbeitgeber nachweisen. Dies führt dazu, daß Sie in den ungekürzten Genuss der Steuervergünstigung für 2005 kommen.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 


 

 













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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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