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Tipp des Monats Januar 2004 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp Januar 2004 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf |
Bereits seit längerer Zeit gibt es die Vorschrift, daß auf Rechnungen unter anderem auch die Steuernummer des Unternehmers aufgeführt werden muss. Wenn Sie bisher diese Vorschrift nicht eingehalten haben, das heißt, Ihre Steuernummer nicht auf Ihrer Rechnung angegeben haben, hatte dies bisher keine rechtlichen Folgen. Dies ist seit 01.01.2004 anders. Als Unternehmer haben Sie keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn Sie eine Rechnung zahlen, die die folgenden Punkte nicht enthält:
Bitte achten Sie im eigenen Interesse darauf, daß jede Rechnung, die Sie erhalten, die erforderlichen Angaben enthält, weil sonst ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer nicht besteht. Selbstverständlich sollten Sie auch darauf achten, daß Ihre Rechnung, die Sie Ihren Kunden schreiben, die erforderlichen Angaben ebenfalls enthält. Sie sehen, es bleibt alles so kompliziert, wie es bisher schon war. Deswegen sind Wünsche auf eine Vereinfachung des Steuerrechts zwar angebracht, ich bezweifle allerdings, ob diese Wünsche in Erfüllung gehen.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
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