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Tipp des Monats Februar 2016 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Registrierkassen im Einzelhandel - Übergangsfrist bis Ende 2016
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Wie der eine oder andere in den letzten Tagen, Wochen aus verschiedenen Medien mitbekommen hat, wird über die Abschaffung von Bargeldzahlungen ab gewissen Größenordnungen angedacht. Des Weiteren war ja auch in Diskussion, den 500 EURO Schein abzuschaffen, da er wohl häufig für unlautere Zwecke verwendet werden soll.

Genug zu diesem Thema, aber nichts desto trotz soll es um Bargeld gehen und zwar um die Registrierkassen im Einzelhandel. Hier auch mehr wohl ein Thema für die kleinen Einzelhändler und weniger für die größeren Filialisten, welche ja alle meistens ein modernes Kassensystem besitzen.

Zum 31.12.2016 endet eine Übergangsfrist, wonach die Finanzverwaltung gewisse Sachverhalte nicht mehr zu akzeptieren hat. Hier geht es im Detail um die Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeiten bei der Kasse.

Ab dem 01.01.2017 müssen dann alle verwendeten Kassen diese Funktionen besitzen, um „Fehlerquellen“ bei der Kassenführung ausgeschlossen werden können.

Das hat zur Folge, dass der eine oder andere sich wahrscheinlich eine neue Kasse anschaffen muss, die über die o.a. Funktionen verfügt, da ihm ansonsten Probleme mit dem Finanzamt drohen.

Als vor Jahren diese Bestimmungen bekannt geworden sind, lagen die Preise für solche Kassen gut und gerne im vierstelligen Bereich. Mittlerweile soll es von den führenden Herstellern sogar schon Kassen für unter 500 EUR geben.

Für jedes verkaufte Produkt muss es eine eigene Taste geben, z.B. bei einem Café eine Taste jeweils für, Kaffee, Latte Macchiato, Cappuccino, Espresso, Milchkaffee usw. Es genügt nicht mehr allein die Warengruppen (z.B. 1 – 5) oder ähnlich, sondern ein Finanzamtsprüfer will sehen wieviel von jedem einzelnen Artikel verkauft wurde.

Dieses erfährt er dann aus dem Datenexport der Registrierkasse, der speziell nur für die Finanzverwaltung auslesbar ist und nicht manipuliert werden darf.

Um die Sammelwut komplett zu machen, müssen neben den Organisationsunterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, Kassenanweisungen usw.) auch die Z-Bons und sonstigen Ausdrucke die im Rahmen des Tagesabschlusses erstellt werden aufgehoben werden.

Sind diese auf Thermopapier, müssen diese zur Sicherheit wegen drohender Unleserlichkeit, kopiert werden.

So schwer letzteres auch fällt, rate ich dringend sich auch daran zu halten. Wenn nicht, ist sehr stark damit zu rechnen dass ein Prüfer hierzu Schätzungen vornimmt, obwohl sonst alles in Ordnung ist. Das wird in der Regel sehr teuer und man ärgert sich unnötig.

Vermeiden Sie es, beugen Sie vor und wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Steuerberater, oder an den Verkäufer für Kassensysteme.

 


 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 







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