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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Februar 2011 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

Beiträge für Basiskranken-/Pflegeversicherung - Erstattungszinsen (Steuern) - Zinsen Darlehen 

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Alles wird leichter!

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So wird es in regelmässigen Abständen von Politikern gleich welcher Partei immer wieder gerne gesagt.

Zum Beispiel der berüchtigte „Bierdeckel“ auf dem die Erklärung passen sollte, wovon wir meines Erachtens nach meilenweit entfernt sind.
Es sei denn die Grösse der Bierdeckel erstreckt sich auf DIN A4 Größe und umfasst mehrere Seiten.

Nachfolgend sind ein paar Punkte dargestellt, auf die bei der Erstellung der Steuererklärung geachtet werden sollte:

Beiträge für Basiskranken-/Pflegeversicherung

Seit 2010 sind Beträge für Kranken-/Pflegeversicherung, gleich ob privat oder gesetzlich, steuerlich zu berücksichtigen. Das umfasst auch die
gezahlten Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen. Privat Versicherte benötigen eine Bescheinigung der im Beitrag enthaltenen
Basisbeträge.

Wer jetzt denkt, dass es die große Erstattung gibt, dem sei gesagt, dass der grösste Teil sich bei Arbeitnehmern schon in den Lohnab-
rechnungen ab 2010 bemerkbar gemacht hat.

Nun soll es in 2010 einige private Krankenversicherungen gegeben haben, die ihren Mitgliedern ein Angebot in der Form machten, dass schon
mal für die Zukunft gezahlt werden soll um ein besseres steuerliches Ergebnis zu erzielen.

Das hat der Gesetzgeber nun ab 2011 auf das 2,5 fache des Jahresbeitrages begrenzt. Unabhängig davon ist es nicht einmal gesagt, dass
die Mehrzahlung den gewünschten Effekt bei der Steuer bringt.

Ausnahme von der Begrenzung gibt es für 62-jährige welche Beträge für zukünftige Beitragsminderung zahlen.

Erstattungszinsen (Steuern)

Hier hat der Gesetzgeber in 2010 eingeführt, dass diese in der Erklärung zu versteuern sind, hingegen gezahlte weiterhin nicht absetzbar sind.
Hierfür wurde an entsprechenden Stellen das Gesetz geändert.

Mit Sicherheit wird es bald die ersten Klagen dagegen geben.

Wer grundsätzlich unter dem Sparerfreibetrag von 801 EUR pro Person liegt, hat keine Probleme.
Die anderen zahlen darauf den persönlichen Steuersatz oder Abgeltungssteuer.

Zinsen Darlehen

Beispiel: ein Darlehen von einer Person (A) wird an eine andere Person (B) gegeben. Die Summe der Zinsen sind von A mit dem persönlichen
Steuersatz zu versteuern sofern B sie steuermindernd geltend macht.

A kann allerdings Refinanzierungskosten als Werbungskosten davon abziehen.

Sie sehen also wie leicht alles wird.


Deshalb wie immer meine Empfehlung, sich bei Fragen oder Unklarheiten an Ihren Steuerberater zu wenden.

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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