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Tipp des Monats Februar 2008 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats Februar 2008 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
Elektronisch übermittelte Rechnungen - Verlust der Vorsteuer

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Verschenkte Vorsteuer!

Wer kennt es nicht, da wird im Internet mal schnell ein Flug gebucht oder irgendeine Ware/ Dienstleistung fürs Unternehmen bestellt.

Die Rechnung kommt dann in vielen Fällen dann per Email an.

Bis hierhin klingt es noch wenig spektakulär doch interessant kann es bei einer Betriebsprüfung werden.

Denn nach dem Willen des Umsatzsteuergesetzes, ist bei einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur (oder mit Anbieter-Akkreditierung) nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) notwendig.

Liegt dieses nicht vor, ist mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges bei einer Prüfung zu rechnen.

Nun ist es so dass einige Prüfer mehr als andere solche Belege suchen und finden, doch bleibt für jedem selbst abzuwägen welches Risiko man eingehen will.

Bei einigen sind es sicherlich nur Kleinstbeträge doch der eine oder andere Vielflieger innerhalb Deutschland, Empfänger von Online-Telefonrechnung oder Internetbesteller sollte vorsichtig sein.

Das Problem ist, wer jetzt versucht z.B. von der Fluggesellschaft eine Papierrechnung zu bekommen wird evtl. auf Granit stoßen weil der Papierversand nicht mehr gewollt bzw. gemacht wird.

Einige Prüfer wissen von dem Problem, können gegen die großen Firmen nicht viel ausrichten da die ihre Umsätze richtig versteuern, so dass die Vorsteuer bei dem empfangenen Unternehmer gestrichen werden kann.

Es gibt schon Anbieter welche ihre Rechnung nach den Vorlagen des Gesetzes elektronisch unterschreiben.
Dieses kann dann mit Hilfe eines Programms, welches kostenlos aus dem Internet heruntergeladen kann gelesen werden.

Die Grundsätzliche Problematik kann sich auch bei Rechnungen ergeben welche von einem Computerfax versendet wurden, hingegen gefaxte Rechnung aus Standardgeräten nicht davon betroffen sind.

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes der Rechnung gegeben ist.

Wie man auch wieder in diesen Fall sieht, sind es bald immer mehr formale als andere Gründe weswegen irgendetwas irgendwo an Ansprüchen versagt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich nicht nur an Ihren Steuerberater, sondern auch an Ihre Lieferanten usw. um zu einer entsprechenden Lösung zu kommen.

Bis zum nächsten Newsletter wünsche ich Ihnen alles Gute
 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 


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