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Tipp des Monats Dezember 2003 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 

Steuerreform und Jahresende
Eigenheimzulage - Höchstsatz Einkommensteuer


Zunächst einmal wünsche ich allen eifrigen Lesern unserer Information behagliche Weihnachtstage, in denen man sich immer wieder daran erinnert: „Wir haben es doch gut“.
Mögen Sie im neuen Jahr gesund bleiben und täglich mindestens einmal einen Grund haben, herzlich zu lachen.

So jetzt aber zum Geschäft
Bis heute gibt es noch keine klaren und eindeutigen Aussagen darüber, wie die Gesetzesänderungen für die Steuergesetze zum 01.01.2004 aussehen werden. Zwei Punkte jedoch halte ich für wahrscheinlich:

I. Die Eigenheimzulage
wird entweder reduziert oder abgeschafft. Wenn Sie sich diesen Steuervorteil noch in alter Höhe erhalten wollen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • a) Wenn Sie selbst bauen, sollten Sie noch im Jahre 2003 einen Bauantrag stellen. Achten Sie bitte darauf, daß der Eingang dieses Antrages im alten Jahr dokumentiert wird.
    Selbst wenn Sie zeitverzögert bauen und z. B. erst im Jahre 2006 das Haus beziehen, steht Ihnen noch die alte bisherige Förderung uneingeschränkt zu.

  • b) Wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie zu kaufen, ist der wichtige Termin nicht die Einreichung des Bauantrages, sondern der Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Dieser muß im Jahre 2003 liegen.

Selbstverständlich können Sie die Eigenheimzulage damit nur „retten“, wenn Sie die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, daß das Einkommen im Jahr des Antrags und im Jahr davor gewisse Grenzen nicht überschreiten darf.
Hier könnte man sich helfen, in dem bei Ehepartnern nur der geringer verdienende Ehegatte Eigentümer der Immobilie wird und für das Jahr des Erstbezugs der Immobilie getrennte Veranlagung beantragt wird.

Allerdings muß von einem Fachmann geprüft werden wie hoch der endgültige Steuernachteil bei der getrennten Veranlagung ist und wie hoch der Vorteil durch die Eigenheimzulage.

II. Vorziehen der Steuerreform 2005 auf das Jahr 2004

Ich kann mir vorstellen, daß diese Änderung erfolgt. Das bedeutet, daß die Steuersätze insgesamt deutlich herabgesetzt werden. So war geplant, den Höchstsatz bei der Einkommensteuer von 48,5% auf 42% zu vermindern.
Personen, die hiervon betroffen sind, sind gut beraten, wenn sie versuchen,

  • a) möglichst viele Kosten im Jahr 2003 zu verbuchen,
  • b) die Einnahmen in das Jahr 2004 zu verlagern
  • So können z.B. Hausbesitzer den Handwerker, der an Ihrem Haus Bauleistungen vornimmt schon eine a´conto Zahlung leisten, auch wenn eine Fertigstellung der Arbeit noch nicht erfolgt ist. (Nur sollte man dabei die Risiken nicht unterschätzen, die z.B. bei Insolvenz des Bauhandwerkers eintreten, dann haben Sie eine Vorauszahlung geleistet, die Leistung erfolgt jedoch nicht.) Wichtig ist in allen diesen Fällen, daß die Zahlung noch im alten Jahr erfolgt.

    Steuerpflichtige, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, könnten z.B., wenn Sie Investitionen planen, im Jahre 2003 ein Ansparabschreibung bilden und damit Ihren Gewinn des Jahres 2003 reduzieren.

    Es ist wahrscheinlich aber nicht sicher, daß die vorgenannten Änderungen erfolgen.

    Wichtig erscheint mir, daß Sie erkennen: Hier gibt es evtl. Handlungsbedarf.

    Ihr Steuerberater wird Ihnen dankbar sein, wenn Sie Ihn auf diese Möglichkeiten ansprechen.

    Ich verabschiede mich für 2003 und wünsche Ihnen einen guten Rutsch in das folgende Jahr.


 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

Verfasser: W. Gräfe

 

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Steuertipp Dezember 2003 - S. Sievers Steuerberater in Hamburg