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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats August 2011 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
Günstig einkaufen - Waren aus dem Urlaubsland einführen


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Günstiger einkaufen!

Es ist Urlaubszeit und viele sind auf Reisen im Inland oder Ausland, mit dem Auto, Flugzeug oder Schiff unterwegs. Dort werden häufig die klassischen Einkäufe für zu Hause gemacht, weil es am Urlaubsort günstiger ist.

Für alle die vielleicht nicht im Ausland waren, sondern vom heimischen Computer aus Ihre Einkäufe in der restlichen Welt tätigen, gilt folgendes genau so.

Wer Gegenstände aus dem Urlaubsland mitbringt, Ausnahme innerhalb der Europäischen Union (EU), bekommt es an der Grenze oder am örtlichen Flughafen mit dem Zoll zu tun. Der stellt dann die berühmte Frage ob etwas zu verzollen ist, oder Sie entscheiden selbst, ob Sie beim Flughafenausgang den grünen oder roten Weg wählen.

Beim roten Weg geben Sie den Zoll zu verstehen das Sie etwas zu verzollen haben. Gehen Sie jedoch den grünen Weg wird dadurch verdeutlicht dass nichts zu verzollen ist. Werden Sie dann nachträglich kontrolliert und es wird etwas gefunden, fällt neben der normalen Abgabe und Steuer zusätzlich auch noch eine Strafe an.

Damit Ihnen dass nicht passiert, achten Sie Bitte auf die Reisefreigrenzen.
(http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/z1_reisefreigrenzen_drittland/index.html)
Demnach sind Waren im Wert bis zu 300 EUR bzw. bei Einreise mit Flugzeug oder Schiff 430 EUR frei.
Wird die Grenze überschritten wird der gesamte Betrag zu Grunde gelegt.

Wer Ware aus dem Nicht-EU-Raum bestellt, hat geringere Grenzen und zwar von lediglich 45 EUR.

(http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0_postverkehr/a0_einfuhr/b0_gestbefrsend/a0_privatsendung/index.html).

Wenn es zum Verzollungsvorgang kommt kann passieren, worüber vor drei Monaten das Finanzgericht Hamburg (Az. 4 K 63/11 vom 23.05.2011) entschieden hat. Das Urteil ist als Anlage hinterlegt.

Ein Steuerpflichtiger hat sich aus dem Ausland einen Blu-Ray-Player bestellt, welchen er vom Zoll abholen und verzollen musste.

Dieses hat er auch nach besten Wissen und Gewissen erledigt, doch bei der Eingabe ist den Zollbeamten ein Fehler in der Form unterlaufen, dass zu wenig berechnet wurde.

Als der Fehler auffiel, wurde ein Bescheid losgeschickt in dem die Nachforderung mit der Begründung geltend gemacht wurde, dem Steuerpflichtigen hätte durch schlichtes Nachlesen in den Gesetzesvorschriften der Fehler auffallen müssen.

Dieser Bescheid widersprach das Finanzgericht Hamburg mit der Begründung, dass ein Nachlesen von mehr als tausend Seiten unübersichtlichen und schwer verständlichen zollrechtlichen Bestimmungen, nicht innerhalb von 15 min Zollabfertigung möglich ist.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 




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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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