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Tipp des Monats August 2008 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp des Monats August 2008 Sven Sievers Steuerberatung in Hamburg Niendorf Eidelstedt Schnelsen |
1% Regelung
Zu Beginn dieses Jahres hat das Finanzamt bei einem unserer Mandanten zugeschlagen.
Dieser Mandant erhält von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf.
In der Regel wird in diesen Fällen der geldwerte Vorteil wie folgt versteuert:
1. private Nutzung mit 1% des Bruttolistenpreises monatlich
2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer täglich
Weil unser Mandat immer nur von der Wohnung zum nahen Bahnhof fuhr und von dort mit seiner Monatskarte direkt zur Arbeitsstätte, wurde für die Berechnung der Lohnsteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur der Weg von der Wohnung zum Bahnhof berücksichtigt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stand das Fahrzeug für die vollständige Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, die tatsächliche Nutzung sei unbeachtlich. Es wurde also nicht die tatsächliche (Wohnung-Bahnhof), sondern eine fiktive (Wohnung-Arbeitsstätte) Fahrtstrecke bei der Besteuerung zugrunde gelegt und Lohnsteuer nachgefordert.
Nun gibt es offensichtlich eine Tendenz, von der Versteuerung fiktiver Einkünfte abzusehen, die Entwicklung beim Phantomlohn hat wohl diese Entwicklung eingeleitet.
Neu sind zwei Urteile, nach denen in diesen Fällen für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer von der Wohnung zum Bahnhof bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind. Nachweisen müssen Sie lediglich, dass Sie auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt haben. Als Nachweis gilt des Jahres-Abo der Fahrkarte.
In unserem Fall sind die Prüfungsergebnisse der Lohnsteuerprüfung leider wegen Zeitablaufs nicht mehr angreifbar, soweit jedoch die Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen noch offen ist, wird hier eine Korrektur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erfolgen müssen.
Diese neue Rechtslage ist auch für die private Nutzung eines Kfz durch einen Unternehmer anzuwenden. Beachten Sie jedoch: Voraussetzung für sie Anwendung der 1%-Regelung ist, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Dabei gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als betriebliche Fahrten (siehe Tipp Juli 2006). Erreichen Sie nicht die 50% Grenze, weil als betriebliche Fahrten nur die zwischen Wohnung und Bahnhof angerechnet werden, entfällt der Ansatz der 1% Regelung. Der betrieblich ansetzbare Anteil ist in diesen Fällen durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.
Wie immer kann dieser Tipp nur eine Anregung sein. Für den Fall, dass Sie betroffen sind, sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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