Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de

S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats August 2004 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

Hier geht es zum Impressum S. Sievers Steuerberater  in HamburgS. Sievers Steuerberater  in Hamburg Hier finden Sie eine Übersicht aller SeitenKontaktmöglichkeiten S. Sievers Steuerberater  in Hamburg

Tipp August 2004 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf 
 
Aufbewahrungsfristen für Rechnungen - Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(Zur Druckansicht Format Adobe.pdf hier klicken)

Vorstrafen für alle Deutschen ?

Stellen Sie sich bitte folgenden Fall vor:

Sie beauftragen einen Maler, eine kleine Arbeit in Ihrer Wohnung durchzuführen. Vereinbart ist ein Preis von € 100,00. Bei Beendigung des Auftrages geben Sie dem Malermeister diesen Betrag, er verspricht, Ihnen die Rechnung ins Haus zu schicken. Nach einem halben Jahr haben Sie immer noch keine Rechnung.

Aus irgendeinem Grunde wird dem Finanzamt bekannt, daß der Handwerker zwar bei Ihnen gearbeitet hat, aber keine Rechnung geschrieben hat.
Wenn er dies vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen hat, droht ihm in Zukunft eine Geldbuße von bis zu € 5.000,00.

Ein anderer Fall:
Sie haben von Ihrem Maler die Rechnung erhalten und bezahlt und werfen, obwohl Sie diesen Tipp gelesen haben, die Rechnung und alle Zahlungsbelege vor Ablauf von zwei Jahre weg.

Die Folge ist: Sie riskieren eine Geldbuße von bis zu € 500,00.

Durch das seit 01.08.2004 gültige Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt:

  • ein Unternehmer muß für alle mit einem Grundstück zusammenhängenden Leistungen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung erstellen.
  • ein Privatmann/-frau muß für alle im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende bezogene Leistungen Rechnungen und Zahlungsbelege mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  • Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Bußgeld. Wird dagegen lediglich vergessen, eine Rechnung zu schreiben bzw. die Rechnung und die Zahlungsbelege aufzubewahren, so dürfte dies nicht zu einem Bußgeld führen

Es ist eben doch nicht alles so schlimm, wie es sich am Anfang anhört.

Wichtig ist, daß der Unternehmer neben den üblichen Angaben auf der Rechnung auch noch vermerken muß: „Zur Vermeidung von Bußgeldern müssen Sie diese Rechnung zwei Jahre lang aufbewahren“.

Wäre ich Bauunternehmer, würde ich ergänzen: „Kein Aprilscherz“.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 


 

 










Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
©opyright 2011 by Steuerberater S. Sievers, Hamburg