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Tipp des Monats August 2003 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 

Immobilienreparatur vor Eigennutzung
Renovierung vor Selbstbezug


Es passiert immer wieder, daß Grundstückseigentümer ihre früher vermieteten Immobilien selbst nutzen wollen. Naturgemäß fallen vor dem Selbstbezug der Wohnung Renovierungskosten, sogenannter Erhaltungsaufwand, an.

Wir wissen alle, daß die Kosten für eine Renovierung der eigenen Wohnung steuerlich nicht berücksichtigt werden können. So hat auch der Bundesfinanzhof entschieden, daß Renovierungskosten, die nach Beendigung eines Mietverhältnisses und vor Selbstnutzung anfallen, steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Es gibt jedoch ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs, das die hier angefallenen Kosten als Werbungskosten, und damit als steuerlich berücksichtigungsfähig ansah. Was war passiert?

  • Der Mietvertrag lief bis Ende Oktober

    Der Mieter war gemäß Eintrag beim Einwohnermeldeamt bereits zweieinhalb Monate vor Ende des offiziellen Mietverhältnisses in eine andere Wohnung gezogen

    Auch eine Mitbewohnerin hatte die Wohnung einen Monat vor Ende des Mietvertrages geräumt

    Nach Räumung der Wohnung hatte der Eigentümer die Möglichkeit, die Reparaturen durchzuführen und die Arbeiten auch bis zum Ende des Mietvertrages abzuschließen.

Der Erfolg dieser sauberen „Abwicklung“ war, daß die Kosten für die Renovierung vollständig steuerwirksam berücksichtigt werden konnten.

Soweit die Reparaturen nach Beendigung des Mietvertrages erfolgen, ist eine Geltendmachung nicht mehr möglich.

Sollten Sie im Zusammenhang mit der geplanten Eigennutzung auch beabsichtigen, bestehende Kredite abzulösen, so ist auch hier Vorsicht geboten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Tipp aus dem September 2001, der sinngemäß auch bei der zukünftigen Eigennutzung von Immobilien gilt.

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

Verfasser: W. Gräfe

 

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