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Tipp des Monats April 2010 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats April 2010 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
 Handwerkerleistungen - Haushaltsnahe Dienstleistungen - Malerarbeiten - Wärmedämmung - Badsanierung

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Frühjahrsputz!


Handwerkerleistungen - haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Winter hat Deutschland endlich verlassen und man kann sich auf wärmeres Wetter freuen.

Es folgt jetzt kein Tipp wie man am besten den Frühjahrsputz vollzieht, sondern es geht um Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen im eigengenutzten Wohnraum.

Seit einigen Jahren gibt es die gesetzliche Regelung, dass der Arbeitslohn von Handwerkern (inkl. USt) für beide o.g. Regelung von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen wird. Ist der Betrag jedoch 0 EUR gibt es keine Erstattung!

Voraussetzung ist neben der Rechnung, dass diese per Bank bezahlt wurde. Der Höchstbetrag war für beide jeweils 600 EUR (20 % von 3.000 EUR). Der Lohnanteil muss in der Rechnung ausgewiesen sein.

Ab dem Jahr 2009 haben sich die Beträge unterschiedlich verändert.

Handwerkerleistungen

Hierfür hat sich der Betrag auf 1.200 EUR (20% von 6.000 EUR) erhöht, für Leistungen welche ab 2009 erbracht wurden.

An welchem Wohnobjekt die Leistungen erbracht werden spielt keine Rolle. Das heißt es ist unabhängig ob es sich um Wohneigentum oder Mietwohnung handelt, selbst eigengenutzte Ferienwohnungen oder Studentenwohnung von Kindern.

Dieses gilt für beide Regelungen gleich, davon nicht betroffen sind vermietete Wohnungen.

Bei den Leistungen kann es sich um Badsanierung, Küchenarbeiten, Ausbesserungsarbeiten, Schornsteinfeger, Heizungswartung, Wärmedämmung usw. handeln.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ab dem Jahr 2009 beträgt der Betrag 4.000 EUR (20% von 20.000 EUR) für Leistungen ab 2009.

Hier handelt es sich solche Leistungen wie Malerarbeiten, Reinigung, Hausangestellte, Gartenarbeiten, Fensterputzer, Umzugskosten usw. Beide Leistungen sind durch Kontoauszüge zu belegen und wie schon oben erwähnt ist der Arbeitslohnanteil zzgl. Fahrt- und Maschinenkosten abzusetzen oder Kosten für Aushilfe oder Angestellte..

Es können beide Regelungen zeitgleich in Anspruch genommen werden.

Abschließend sei gesagt, dass es sich hier nur um eine Aufzählung handelt, und keine umfangreiche Darstellung. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater um diese zu klären.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

 

 

 

 

 

 


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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