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Tipp des Monats April 2005 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp April 2005 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen Eidelstedt Niendorf |
Schon wieder haben wir einen Fall, in dem das Gemeinschaftsrecht der EU Vorrang vor dem deutschen Steuerrecht hat. Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes 1999 durften nachgewiesene Bewirtungskosten nur noch in Höhe von 80% den Gewinn mindern. Die übrigen 20% führten nicht zu Betriebsausgaben, die darauf entfallende Vorsteuer war nicht abzugsfähig. Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 10.02.2005 als ungültig verworfen, weil sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt. In einer Pressemitteilung vom 30.03.2005 wurde dieses Urteil noch vor Veröffentlichung im Bundessteuerblatt allgemein bekannt gegeben. Es erfolgte auch ein Hinweis darauf, daß mittlerweile nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorsteuerabzug nur noch auf 70% der Bewirtungskosten zulässig sein soll. Auch diese Bestimmung, welche die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer einschränkt, ist nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 80% bzw. 70% bleibt Fazit: a) in Zukunft sollten Sie die Vorsteuer auf die betrieblich veranlaßten Bewirtungskosten voll kürzen Wenn Sie darüber mit Ihrem Steuerberater sprechen wollen, verweisen Sie Ihn auf das Urteil des Finanzhofes vom 10.02.2005, Aktenzeichen V-R-76/03
Ihr Steuerberater Sven Sievers |