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Tipp des Monats April 2007 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Tipp April 2007 Sven Sievers Steuerberatung in Hamburg Eidelstedt Niendorf Schnelsen |
Seit 01. Januar 2007 ist im Gesetz geregelt, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur insoweit von den Einnahmen gekürzt werden können, als sie auf eine Entfernung über 20 Kilometer entfallen. Das gleiche gilt für Fahrkarten und Fahrgeldzuschüsse.
Woran liegt es nun, dass neue Gesetze vielfach sofort vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden müssen?
a)sind die Gesetze so schlecht, werden also mit der heißen Nadel bearbeitet?
b)sind wir Deutsche ein streitbares Volk – mit einer guten Rechtschutzversicherung?
Tatsache ist, dass Fachleute diese Kürzung der absetzbaren Kosten für rechtswidrig halten. Zu dem gleichen Ergebnis sind die Finanzgerichte Niedersachsen und Saarland gekommen, Sie haben strittige Fälle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Handlungsbedarf für Sie besteht nur dann, wenn Sie einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrages mit der ungekürzten Kilometerpauschale gestellt haben und das Finanzamt nur einen verringerten Freibetrag eingetragen hat. Gegen diese Kürzung könnten Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen BvL 1/07) beantragen.
Beantragen Sie nicht das Ruhen des Verfahrens, könnte das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung ausfertigen und Ihren Einspruch ablehnen. In diesem Fall könnten Sie gegen diese Ablehnung Klage beim Finanzgericht einlegen. Ich weise jedoch darauf hin, dass diese Variante nur in ganz wenigen Fällen empfehlenswert wäre, weil die Klage beim Finanzgericht gleichzeitig zu der Anforderung eines Kostenvorschusses von mindestens € 220,00 führt.
Die Mehrheit der Steuerpflichtigen wird die Entfernungspauschale ohnehin erst bei der Jahreserklärung für 2007 im Jahre 2008 geltend machen. Für diese Gruppe besteht zurzeit kein Handlungsbedarf, sie müssten erst, wenn nicht zwischenzeitlich eine Entscheidung gefallen ist, gegen den Einkommensteuer – Bescheid 2007 Einspruch einlegen.
Abschließend sei gesagt, dass die Eintragung eines Freibetrages nur die zu kürzende Steuer während eines Jahres reduziert. Eine endgültige Abrechnung erfolgt erst zum Ende des Kalenderjahres mit der Einreichung der Einkommensteuer – Erklärung für das Jahr 2007. Sollten Sie also auf die durch den Freibetrag verringerte Steuer nicht unbedingt angewiesen sein, würde ich es für zweckmäßig halten, vorerst die gekürzten Beträge hinzunehmen.
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber Erstattungen geleistet hat, die bisher steuerfrei waren und jetzt steuerpflichtig werden, entsteht zusätzlich auch Sozialversicherung. Darüber, ob hier ein Ausgleich bzw. eine spätere Rückerstattung erfolgen kann, liegen noch keine aussagekräftigen Meinungen vor. Arbeitnehmer, die davon betroffen sind, dürfen nur auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens bis zum Ende des Jahres 2007 hoffen.
Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben, Ihr Steuerberater ist die richtige Adresse.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf http://www.stbsievers.de
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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