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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats März 2019 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Steuernachzahlungen durch Versäumnisse
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Späte Erkenntnis!

Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können von einer Aufforderung für eine Steuernachzahlung vom Finanzamt betroffen
sein. Unternehmer müssen zudem noch damit rechnen, dass ihre Einkommensteuervorauszahlungen nach oben korrigiert werden, noch
Umsatzsteuer nachzuzahlen ist und die Quartalsvorauszahlung für das laufende Kalenderjahr erhöht werden.
 
Wo liegen die Ursachen? Dafür kann es mehrere Gründe geben:

Das sind nur einige Ursachen, die eine Zahlungsaufforderung hervorrufen könnten. Ist ein Einspruch sinnvoll?
 
Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Es muss vorab gesagt werden: Selbst ein Einspruch
schützt nicht vor der Nachzahlung. Das angegebene Zahlungsdatum muss trotzdem eingehalten werden. Ein Einspruch hat keine auf- schiebende Wirkung.
Sinnvoll ist ein Einspruch vor allem dann, wenn, wie bereits erwähnt, Sonderausgaben, Werbungskosten oder Pauschalen vom Sachbearbeiter
nicht anerkannt wurden. Nach Erhalt des Steuerbescheids haben Steuerzahler einen Monat Zeit, ihren Widerspruch einzulegen.

Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von dem Einspruch
Gebrauch gemacht wird. Man kann diesen Einspruch jederzeit zurückziehen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
 
Nachdem das Finanzamt den Einspruch erhalten hat, wird die Steuererklärung erneut geprüft. Der Einspruch muss jedoch zulässig sein.
Einsprüche, die in der Sache unbegründet sind, können abgelehnt werden.
 
Folgende Entscheidungen kann dann der Sachbearbeiter treffen:

Was kann man tun, wenn die Zahlungsaufforderung zulässig ist? 

Diese Mittel sind keine Garantie für eine positive Entscheidung. Häufig hilft ein persönliches Erscheinen beim Finanzamt, wenn der Zahlungs-
aufforderung nicht nachgekommen werden kann. Wer absolut nicht in der Lage ist, seine Steuerschuld zu begleichen, sollte beim zuständigen
Sachbearbeiter vorstellig werden. Dieser hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub zu genehmigen.
 
Mit einem Antrag auf Stundung zeigen Steuerzahler an, dass sie auf bestimmte Zeit nicht zahlungsfähig sind. Bedingung ist, dass der aktuelle
Vermögensstand offen gelegt wird. Zudem dürfen leichtsinnige finanzielle Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht vorliegen (z.B. zu hohe
Rabatte, Geldentnahme zum Selbstzweck). Ein Antrag auf Stundung hat aber zur Folge, dass pro Monat 0,5 Prozent Zinsen fällig werden.
 
In den seltenen Fällen ist auch ein Steuererlass möglich. Erlasswürdig ist ein Schuldner, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr
finanzieren kann und er seine wirtschaftliche Lage nicht selbst herbeigeführt hat.


Bei Fragen besprechen Sie diese mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 






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