S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Februar 2023 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblichen und beruflichen Auslandsreisen
Ab 1. Januar 2023 erweiterte Auslandspauschalen

(Zur Druckansicht der Anlage im Format Adobe.pdf hier klicken)

Auslandspauschalen
 
Das Bundesfinanzminsterium/BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5 - S 2353/19/10010 :004, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2023 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen
 
Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für die USA. Besonders kräftig erhöht wurde die Übernachtungspauschale für Boston (von € 265,00 auf € 333,00) und New York City (von € 282,00 auf € 308,00). Die Verpflegungspauschalen für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde für New York City von € 58,00 auf € 66,00 pro Kalendertag angehoben.
 
Innerhalb der EU wurden die Pauschalen für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg sowie Ungarn nach oben angepasst. Für Nordmazedonien wurden neue Pauschalen festgesetzt.
 
Übernachtungspauschalen
 
Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich
der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers. Sie können nicht zum
Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzminsteriums/BMF mit Länderdaten finden Sie hier in der Anlage (Format .pdf)
 

 
Fragen zu diesen Themen besprechen Sie bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

slog









Quellen:
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten
Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 - BStBl I S. 1256

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