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Pflegegeld bei der Pflege hilfsbedürftiger Personen
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Notwendige Pflege!

Das Thema Pflege hat neben anderen wichtigen Themen auch seinen berechtigten Platz in der Aktualität.

Die aktuelle Problematik, die gegenwärtig und zukünftig nicht einfacher sein wird, ist der Pflegebereich. Die bundesdeutsche Bevölkerung wird immer älter und zwangsläufig nicht gesünder.

Dadurch ist ein enormer Bedarf an Personal entstanden, der sich der Pflege hilfsbedürftiger Personen annimmt.

Im Moment sind die sichtbaren Möglichkeiten die ambulanten Pflegedienste, oder stationäre Pflegeheime. Jedoch hat diese Branche wie viele andere auch ein Personalproblem, das durch nicht angemessener Bezahlung und extrem anstrengende Arbeit noch verstärkt wird.
Beides nicht gerade positive Argumente, um für das Interesse an einem Berufszweig der gar nicht genug gewürdigt werden kann zu werben.

Seit 01.07.1993 gibt es das Pflegegeld, das an Personen gezahlt wird, die sich um vertraute Personen kümmern. Das sind nicht nur Personen mit denen man eine verwandtschaftliche Beziehung verbindet, sondern die Verbindung kann auch aus sittlichen Gründen bestehen.
Diese Verbindungen können natürlich sehr viele Facetten haben. Zum Beispiel gute(r) Freund(innen), Nachbarn uvm. welche(n) man sich aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt.

Wenn jemand die Pflege einer entsprechenden Person übernimmt und sich z.B. dafür von der Arbeit freistellen lässt, kann über die gepflegte Person bei der jeweiligen Krankenkasse Pflegegeld beantragt werden, was je nach Pflegegrad und Pflegeaufwand unterschiedlich ausfallen kann.

Wird das Pflegegeld dann an die pflegende Person weitergeleitet führt es bei dieser nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen, denn dieses Geld ist eine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes.

Das heißt: es entstehen dem Empfänger keine steuerlichen Nachteile dadurch.

Zu den Personen für die diese Regelung zählt gehören:
Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte(r), Bruder, Schwester, Eltern, Kinder, Neffen, Nichten, Onkel, Tanten, Schwager, Schwägerin, Pflegeeltern und Pflegekinder. Nicht dazu gehören verständlicherweise o.g. Einrichtungen die Pflege gewerbsmäßig betreiben, genauso wie Personen die dem Ausland kommen, man dafür bezahlt und gegebenenfalls sogar eventuell bei sich wohnen lässt.

Sie sehen also, es gibt für Pflegebereite einige Möglichkeiten.

Daher informieren Sie sich nicht nur bei Ihrem Steuerberater sondern auch bei der zuständigen Kranken/Pflegekasse.
 

Wir senden einen herzlichen Dank an alle, die täglich in der Pflege hilfsbedürftiger Personen tätig sind.

Das gesamte Team
Büro Steuerberater Sven Sievers


 








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