Corona-Pandemie! Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
Bisher galt: Wenn Sie nach Eintritt von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dem Sozialschutzpaket vom 27. März 2020 wird diese Hinzuverdienstregelung befristet gelockert.
Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 gilt folgende Sonderregelung: Verdienste aus während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Einzige Bedingung: Sie dürfen die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben.
Liste der systemrelevanten Bereiche
Energie Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) (z. B. kommunale Energieversorger)
Wasser & Entsorgung Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie die Müllentsorgung (z. B. Müllwerker*innen, Wasserwerke, Kläranlage)
Ernährung & Hygiene Produktion, Groß- & Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik) (z. B. Landwirte, Erntehelfer*innen, Verkäufer*innen)
Informationstechnik & Telekommunikation insbesondere Netze entstören & aufrecht erhalten (z. B. Informatiker*in, Systemelektroniker*in)
Gesundheit Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
Finanz- & Wirtschaftswesen Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
Transport & Verkehr insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr
Medien insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie Risiko- & Krisenkommunikation
Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz)
Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sicherstellen
Diese Liste ist an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) angelehnt.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie Gesundheit und dass Sie diese Krise gesundheitlich und wirtschaftlich gut überstehen!
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf www.stbsievers.de Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht, oder anderer Gesetzgebung die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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