Tipp des Monats Januar 2020 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Die Kleinunternehmerregelung ab 2020 |
Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung wird erhöht !
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) tritt am 01.01.2020 eine neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in Kraft: Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird von bislang 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Das bedeutet: Die neue Umsatzgrenze kann insoweit rückwirkend bereits für das Jahr 2019 in Anspruch genommen werden. Auf EU-Ebene gibt es derweil noch weitergehende Pläne für Kleinunternehmer.
Am 08.11.2019 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) zugestimmt. Das BEG III soll dazu beitragen, die Wirtschaft von bürokratischen Belastungen zu erleichtern und den bürokratischen Aufwand für die mittelständischen Unternehmen auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Dabei wird neben der Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der Anhebung diverser Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von bislang 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz angehoben.
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
Grundsätzlich unterliegen gem. § 1 Abs. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Ein inländischer Unternehmer wird jedoch nach § 19 UStG dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Regelungen dienen allein der Verwaltungsvereinfachung.
Die Anhebung der Umsatzgrenzen
Nach § 19 UStG beträgt die bislang gültige Umsatzgrenze, bis zu der die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann, 17.500 €. Diese Regelung stellt auf den Bruttoumsatz ab, d.h., der Wert von 17.500 € bezieht sich auf den Umsatz inklusive Umsatzsteuer. Die Bestimmung der Umsatzgrenze erfolgt dabei stets nach den vereinnahmten Entgelten. Entscheidend ist somit der Zufluss des Umsatzes.
Eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist dabei nur dann möglich, wenn zum einen der Umsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Anwendung der geänderten Umsatzgrenzen
Das BEG III tritt am 01.01.2020 in Kraft, so dass sich auch ab diesem Tag die Grenze für den Vorjahresumsatz von 17.500 € auf 22.000 € erhöht. Aufgrund der zweistufigen Umsatzgrenzen gilt dementsprechend die neue Vorjahresumsatzgrenze ab dem 01.01.2020. Das bedeutet, die neue Umsatzgrenze i.H.v. 22.000 € gilt bereits rückwirkend für das Jahr 2019.
Weitere Änderungen geplant
In einem Treffen vom 08.11.2019 haben die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten weitergehende Änderungen für Kleinunternehmer vereinbart. In einer Presseerklärung wurden Pläne vorgestellt, nach welchen auch Kleinunternehmern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren ist.
In diesem Kontext ist für die nationale Mehrwertsteuerbefreiung eine EU-einheitliche Jahresumsatzhöchstgrenze von 85.000 € netto vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Kleinunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, falls ihr gesamter Jahresumsatz in der ganzen
EU 100.000 € nicht überschreitet.
Praxishinweis
Das BEG III ändert fast schon beiläufig eine für viele kleinere Unternehmen wichtige Grenze.
Diese Anhebung der Umsatzgrenze auf 22.000 € können Unternehmen schon dieses Jahr nutzen und ihren Umsatz bis zu dieser Grenze erhöhen, d.h. fast 4.500 €; ohne dabei den Status des Kleinunternehmers zu gefährden. Betroffene Unternehmer sollten also noch zum Jahresende prüfen, ob sie nicht noch einen weiteren Umsatz ins Jahr 2019 verlagern möchten. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass für die Berechnung der Umsatzgrenzen stets auf den Zufluss des Umsatzes abzustellen ist.
Bei Fragen zu diesen Themen besprechen Sie diese bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Quelle: Deubner Verlag GmbH & Co. KG . Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
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