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Tipp des Monats September 2024 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats September 2024
Meldepflicht elektronischer Kassensysteme ab dem Jahr 2025
 

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können auch bei Wahl der Kostenerstattung anstatt der regelmäßig gewährten Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, nicht der Höhe nach unbeschränkt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes abziehen. Das gilt auch im Falle freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung.

Beschluss vom 17. Juli 2024, X B 104/23


Die vollständige Publikation mit allen Informationen finden Sie hier in der Anlage (Format .pdf)

 
 

 

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