Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Tipp des Monats Juli 2017 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
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Erstattungen durch den Arbeitgeber |
Was lohnt sich in finanzieller Hinsicht mehr als der steuerliche Ansatz in der Steuererklärung?
Die Erstattung durch den Arbeitgeber!
Denn beim Ansatz in der eigenen Erklärung bekommt man max. 42% Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. noch die Kirchensteuer, während der Arbeitgeber 100% der zulässigen Kosten erstatten kann sofern die Voraussetzungen eingehalten werden.
Es gibt natürlich Unterschiede zwischen Ledigen und Familien, nicht vom Prinzip her, sondern den Nachweis betreffend.
Bei Verheirateten muss sich der Lebensmittelpunkt am 1.Wohnsitz befinden, an dem man sich auch regelmäßig aufhalten muss, sofern man im Inland eingesetzt ist. Bei dem Aufenthalt im Ausland ist das evtl. schon schwieriger. Je nach Distanz kann auch ein Aufenthalt von ein bis zweimal im Jahr ausreichen.
Sofern Sie nach den Steuerklassen 3 bis 5 versteuert werden, ist ein Nachweis über Kostenbeteiligung des Erstwohnsitzes nicht notwendig.
Ledige müssen den Lebensbedürfnissen nach am Erstwohnsitz eingerichtet sein, was bedeutet, dass man dort in der Regel besser ausgestattet ist als in der Zweitwohnung.
Sofern über keine eigene Wohnung verfügt wird, weil man z.B. bei Freunden, WG oder Eltern wohnt ist der Nachweis zu erbringen, dass man mindestens 10% der Kosten trägt.
Diesen Nachweis sollte sich der Arbeitgeber zu den Akten legen, um im Falle einer Prüfung den Nachweis vorlegen zu können. Dieses kann
z.B. erfolgen durch ein Schriftstück des Arbeitnehmers, oder auch ein Kontoauszug woraus entweder die Miete, oder ein evtl. Dauerauftrag zu ersehen ist.
Des Weiteren muss der Erstwohnsitz mindestens zweimal im Monat aufgesucht werden und sich unstrittig an diesem Ort die meisten
Freunde, Familienmitglieder, oder evtl. Vereinstätigkeiten befinden.
Liegt alles vor, kann der Arbeitgeber steuerfrei folgende Kosten erstatten:
Sie sehen einiges ist möglich und macht sicherlich Sinn, sofern der Arbeitgeber mitspielt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie immer an Ihren Steuerberater.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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