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Außergewöhnlichen Belastungen und die Höhe der Absetzbarkeit
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Belastung zumutbar?

Auch ein häufiges Thema in der Steuerrechtsprechung sind die außergewöhnlichen Belastungen und die Höhe der Absetzbarkeit.

Denn neben dem steuerlichen Existenzminimum, ist auch das von Verfassung wegen her im Sozialhilferecht niedergelegte Leistungsniveau
zu beachten, wodurch nicht unbedingt alle Kosten abdeckt werden.

Dieses war unter anderem Bestandteil einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.02.2018 (Az. VI R 11/16).

Es ging u.a. um als Krankheitskosten geltend gemachte Aufwendungen für Reiki-Behandlungen und um Beerdigungskosten.

Die verstorbene Ehefrau hatte vor ihrem Tode sich in Behandlung einer Anbieterin begeben, die selber nicht zur Ausübung in der Heilkunde
zugelassen war.

Des Weiteren verfügte die Ehefrau über ein Guthaben bei Bau- und Sparkassen in Höhe von 20.000 EUR.

Grundsätzlich spricht nichts gegen die Art der Behandlung, auch bei evtl. fehlender Eignung zur Heilung bei Krankheiten mit noch geringen
Lebenserwartungen, wenn die „normale“ Behandlungen nicht mehr ansprechen. Dieses wurde vom BFH so entschieden. Ebenso wie die
Richtigkeit der Nichtabsetzbarkeit, da es an einer Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker fehlte. Da macht es keinen Unterschied
ob o.g. Situation vorliegt oder eine nicht lebensbedrohlichen Situation.

Anscheinend war es nicht das Problem, dass die behandelnde Reiki-Anbieterin keine Zulassung dafür hatte. Auch hier wurde schon meines
Wissens nach anders entschieden.

Genauso wurde die Absetzbarkeit der Beerdigungskosten in Höhe von 6.000 EUR als nicht richtig bestätigt, da dem Gesetz nach, § 33
Einkommensteuergesetz (EStG), das Vermögen gegen die Kosten gerechnet werden muss gleich ob es um Barvermögen oder
Sachvermögen geht.

Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die zumutbare Belastung im Steuerrecht, die in der Vergangenheit schon mehrfach geändert wurde.
Hier war wohl die Absicht bestimmte Kosten besser absetzen zu können, z.B. Privat Rechnungen, Zuzahlungen Kur, Krankenhaus,
Medikamente und Rezepte, frühere Praxisgebühren, Taxifahrtkosten, sowie präventive Krankengymnastik.

Dieses wurde auch verneint da es nach der BFH Meinung sich bei den o.g. Kosten nicht um solche handelt, die durch das sozialhilferechtliche
Versorgungsniveau abgedeckt sind. Denn dazu zählt keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung.

Sie sehen es gibt leider immer etwas Neues oder Bestätigendes was nicht immer erfreulich ist. Daher zur Sicherheit immer bei Ihrem
Steuerberater nachfragen.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 








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