Tipp des Monats Mai 2022 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Hohe Energiekosten: Regierung beschließt Entlastungsmaßnahmen
Energiepauschale - Arbeitnehmerpauschbetrag - Grundfreibetrag - Regelungen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes - Erweiterte Verlustverrechnung und mehr...
(Zur Ansicht Format Adobe.pdf hier klicken)
Die Bundesregierung will Bürger und Unternehmen vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise unterstützen. Eine Entlastung soll u.a. mit einer einmaligen Energiepauschale und einer Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe erreicht werden. Zudem werden die beschlossenen Erhöhungen von Arbeitnehmerpauschbetrag und Grundfreibetrag sowie die Regelungen des 4. Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt.
Per Mitteilung vom 03.05.2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) über die von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakete informiert. Das soll sowohl Bürger als auch Unternehmer aufgrund der gestiegenen Energiepreise entlasten.
Unter anderem wurden die einmalige Energiepauschale sowie die Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe beschlossen. Aber auch der Arbeitnehmerpauschbetrag und der Grundfreibetrag werden erhöht.
Inhalt des jüngst beschlossenen Pakets
Mit Kabinettsbeschluss vom 27.04.2022 wurden diverse Maßnahmen umgesetzt, um die Auswirkungen der hohen Energiekosten abzumildern. Im ersten Paket sind Maßnahmen enthalten, die eine direkte Entlastung der Bürger bewirken. Im Einzelnen:
Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 0,2955 €/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 €/Liter. Da die Umsatzsteuer für Kraftstoffe auch auf die Energiesteuer berechnet wird, ist effektiv sogar eine noch höhere Entlastung zu erwarten.
Es soll eine einmalige Energiepauschale i.H.v. 300 € für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt werden. Das heißt, dass alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft und überdies alle Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis in den Steuerklassen I bis V angestellt sind, den Bonus beziehen können. Die Energiepauschale unterliegt jedoch selbst wiederum der Einkommensteuer. Für Rentner und Pensionäre ist die Energiepauschale hingegen nicht vorgesehen.
Das Kindergeld soll um den Kinderbonus 2022 i.H.v. 100 € pro Kind einmalig erhöht werden. Die Auszahlung erfolgt im Juli 2022 und wird automatisch von der zuständigen Familienkasse vorgenommen.
Zudem erhalten Empfänger von Sozialleistungen eine Einmalzahlung i.H.v. 200 €.
Die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs soll durch die Einführung des 9-€-Tickets befristet für drei Monate von Juni bis August 2022 stark begünstigt werden.
Bereits vorhergehend beschlossenes Entlastungspaket
Zudem wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz, welches von der Bundesregierung bereits am 16.03.2022 beschlossen wurde, weitere Maßnahmen umgesetzt, die zu einer indirekten Entlastung von Steuerpflichtigen führen sollen. Die Maßnahmen gelten zudem rückwirkend bereits zum 01.01.2022:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde um 200 € auf 1.200 € erhöht.
Der Grundfreibetrag wurde ebenfalls rückwirkend auf 10.347 € angehoben.
Pendler können zudem zukünftig als Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer 0,38 € pro Kilometer ansetzen.
Außerdem sind weiterhin die mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossenen Maßnahmen gültig, auf die sich das Kabinett bereits am 16.02.2022 verständigt hat:
Erweiterte Verlustverrechnung
Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr
Verlängerung der Homeoffice-Pauschale
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 €
Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022
Praxishinweis
Die Bundesregierung hat zunächst aufgrund der Corona-Pandemie und nun aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten mehrere Maßnahmenpakete beschlossen, die zu einer Entlastung der Bürger führen sollen.
Das Energiekostenpaket soll eine kurzfristige Maßnahme darstellen, welche die Bürger spürbar entlastet. Direkte Auswirkungen für Steuerpflichtige dürfte insbesondere die Auszahlung der Energiepauschale haben, da diese als Bestandteil des Einkommens auch der Einkommensteuer unterliegt.
BMF, Mitteilung v. 03.05.2022
Fragen zu diesen Themen besprechen Sie bitte mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier
angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
Quelle: Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)