Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Tipp des Monats Februar 2017 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
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Absetzbarkeit von Arbeitszimmern |
Ich hätte auch für die Überschrift „und täglich grüßt das Murmeltier“ nehmen können, das war mir jedoch für den folgenden Inhalt zu negativ besetzt.
Es gibt in der Rechtsprechung immer wieder mal etwas Neues über das sehr beliebte und besetzte Thema des Arbeitszimmers.
Bei den vielen Urteilen die es mittlerweile dazu gibt, denkt und glaubt man, es kann nicht noch mehr Neues geben.
In dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15.12.2016 (VI R 53/12) wurde entschieden dass Kosten für ein geteiltes Arbeitszimmer, bei jedem zu einem absetzbaren Betrag von 1.250 EUR führen.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit von einem häuslichen Arbeitszimmer ist, dass einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsraum an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind bis zur Begrenzung von 1.250 EUR an Werbungskosten abzugsfähig. Es setzt natürlich voraus, dass auch Kosten in der Höhe, oder mehr angefallen sind. Sollte sich weniger ergeben, ist auch natürlich weniger anzusetzen.
Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt bei einem Ehepaar bei Vorliegen einer Notwendigkeit über ein Arbeitszimmer (war unstrittig), den Höchstbetrag zur Hälfte aufgeteilt, obwohl in den strittigen Jahren Kosten von 2.800 EUR angefallen sind. Beide waren 50%ige Eigentümer.
Beim Finanzgericht (FG) folgte man dem Finanzamt, so dass der BFH hier entscheiden musste.
Im Gesetzestext des § 4 (5) Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) steht u.a. „für ein häusliches Arbeitszimmer“. Das (so das Gericht) ist nicht als Zahlwort gemeint (im Vergleich mit vergleichbar anderen §), sondern als unbestimmter Artikel. Es darf nicht in die individuelle Betrachtung einer gemeinsamen Steuererklärung aufgegeben werden.
Etwas anders ausgedrückt, könnte man die bisherige Auslegung des Finanzamtes auch so auffassen: Pech gehabt wer verheiratet ist. Im anderen Falle z.B. eines unverheirateten Paares, würde ich mal spekulieren und mutmaßen, dass die Absetzbarkeit unproblematischer abgelaufen wäre.
Dieses wird einem durch die Begründung des Urteils bewusster und sehe auch dementsprechend eine gewisse Ungleichbehandlung.
Der BFH argumentiert sogar noch die andere Variante, selbst wenn das „ein“ als Zahlwort zu verstehen ist, so schränkt nur ein, dass man nicht zwei oder mehr Arbeitszimmer je Steuerpflichtigen geltend machen darf. Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen dass es heißt, dass man ein Ehepaar sein muss.
Es gibt noch ein weiteres Urteil des BFH (VI R 86/13), selber Senat welches im Ergebnis in die gleiche Richtung zielt.
Sollten Sie betroffen sein, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
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