Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Tipp des Monats Mai 2019 von Ihrem Steuerberater in Hamburg
Steuerberatung in Hamburg Schnelsen - Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Tel. 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 - Mail info@stbsievers.de
Abo als Werbungskosten |
Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten
Nach der Entscheidung des VI. Senats des BFH v. 16.1.2019, VI R 24/16 können die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt.
Sachverhalt:
Der Kläger war Co-Trainer einer U 23 Mannschaft sowie seit Juli 2012 Torwarttrainer einer Lizenzspielermannschaft. Für ein Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky" wandte er monatlich 46,90 EUR auf. Das Sky-Abo enthielt folgendes Paket: „Fußball Bundesliga", „Sport" und „Sky Welt". In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 begehrte der Kläger den Abzug des Anteils, der auf das Fußballpaket entfalle, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidungsgründe:
Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats ist die Entscheidung der Vorinstanz mangels Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesligapakets durch den Kläger aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung an diese zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sky-Bundesligapakets gibt der erkennende Senat zu bedenken, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nicht allein deshalb ausgeschlossen sei, da das Bundesligapaket nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten sei. Diesbezüglich stellt der erkennende Senat bereits in Frage, ob es ein auf das Berufsbild des Klägers zugeschnittenes Angebot am Markt überhaupt gibt.
Zugleich gibt der erkennende Senat der Vorinstanz folgende Hinweise:
1. Werbungskosten i.S. des § 9 EStG liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind.
2. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) sind Aufwendungen, die nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.
3. Bei Gegenständen (Arbeitsmitteln), die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich.
Bei Fragen besprechen Sie diese mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf www.stbsievers.de
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
Quelle: Steuerberaterverband Hamburg, Feldgen, eNews Steuern, 20/2019 v. 20.5.2019