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Tipp des Monats September 2003 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 

Diesmal keine Steuern
Gesetz für moderne Dienstleistungen

 

Nicht, daß es im Steuerrecht keine Dinge gäbe, über die zu berichten wäre. Nur leider sind hier im größerem Umfang Gesetzesentwürfe vorhanden, darüber zu diskutieren lohnt sich nach meiner Erfahrung erst, wenn daraus Gesetze geworden sind. Denn in der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, daß Gesetzesvorhaben, auf die man sich intensiv eingestellt hat, nicht verwirklicht wurden.

Dagegen gilt das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bereits seit 01.01.2003, Teile des Gesetzes, die die Meldepflicht betreffen, sind jedoch erst zum 01.07.2003 in Kraft getreten.

Worum geht es?

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, rechtzeitig in eine neue Beschäftigung vermittelt zu werden. (Hört sich gut an, aber woher nehmen wir die neuen Arbeitsplätze?)

Deshalb hat der Arbeitnehmer künftig die Verpflichtung, sich sofort nach Kenntnis der Kündigung beim Arbeitsamt zu melden. Auch beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages ist das Arbeitsamt unverzüglich zu unterrichten.

Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so muß er damit rechnen, daß sich sein Arbeitslosengeld täglich wie folgt verringert:


Bei einem Bemessungsentgeld bis € 400,00 um € 7,00 täglich

bei einem Bemessungsentgeld bis zu € 700,00 um € 35,00 täglich

bei einem Bemessungsentgeld über € 700,00 um € 50,00 täglich


für insgesamt maximal 30 Tage.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet

  • · a) dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich beim Arbeitsamt zu melden und
  • · etwaige Qualifizierungsmaßnahmen zu dulden. Einen Anspruch auf Entgelt vom Arbeitgeber für diese Zeit hat der Arbeitnehmer nicht
  • Außerdem soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, daß er
  • · a) eigene Aktivitäten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsverhältnis unternehmen muß
  • · b) die oben schon angeführte Meldung über die Kündigung dem Arbeitsamt gegenüber unverzüglich durchzuführen hat.
  • Ich gehe davon aus, daß in Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine Verringerung seines Arbeitslosengeldes hinnehmen muß, er behaupten kann, daß der Arbeitgeber ihn über diese Pflicht nicht informiert hat. Schadenersatzklagen gegen den Arbeitgeber (und gegen dessen Steuerberater, soweit dieser das Lohnbüro übernommen hat) sind nicht auszuschließen.

    Bitte lassen Sie sich deshalb zu ihrer eigenen Sicherheit bei jeder Kündigung schriftlich bestätigen, daß Sie den Arbeitnehmer darauf hingewiesen haben, daß er sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden hat. Denn wenn Sie dies nicht nachweisen können, laufen Sie Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden.


 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

Verfasser: W. Gräfe

 

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