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Tipp des Monats Oktober 2010 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats Oktober 2010 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
 Bewirtungskosten der Weihnachtsfeier absetzbar - Aufwendungen des Arbeitgebers

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Weihnachtszeit gleich Feierzeit!
Bewirtungskosten der Weihnachtsfeiern absetzen

Bald ist es wieder soweit, das Jahr nähert sich dem Ende und die Zeit der Weihnachtsfeiern/ -veranstaltungen beginnt.

Es werden gemeinsam Veranstaltungen besucht, Essen gegangen, eine Betriebsweihnachtsfeier veranstaltet usw. Die Mehrzahl dieser Weihnachtsfeiern werden vor Weihnachten veranstaltet. einige aber auch auf den Anfang des nächsten Jahres verschoben.

Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur, doch unter dem Strich ist es egal wann die Feier stattfindet für alle gelten dieselben Voraussetzungen.

Um zu vermeiden, dass es bei einer Prüfung seitens des Finanzamtes im Nachhinein eine böse Überraschung gibt, hier ein paar Dinge die beachtet werden sollten.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter im Jahr 110 EUR brutto (incl.Umsatzsteuer) steuerfrei ausgeben. Das gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr.

Es kann sich hier bei um Aufwendungen für Essen / Bewirtung, Eintrittskarten, An- Abreisekosten, Raumkosten usw. handeln.

Die Weihnachtsfeier muss auch für alle Mitarbeiter angesetzt sein und nicht zum Beispiel nur einer kleinen Gruppe der Belegschaft. Eine Ausnahme gibt es natürlich für Firmen mit großer Mitarbeiteranzahl, da es hier organisatorisch vielleicht gar nicht anders möglich ist.

Nicht als Arbeitnehmer zählen die (Ehe-)Partner welche zur Feier mitkommen. Das bedeutet bei 10 Mitarbeitern die jeweils einen Partner mitbringen können nur 1.100 EUR (10 x 110) und nicht 2.200 EUR angesetzt werden

Befinden sich die Ausgaben in diesem Rahmen ist alles in Ordnung, wird der Betrag pro Person auch nur um ein Euro überschritten ist der komplette Betrag Steuer- und Sozialversicherungspflichtig beim Arbeitnehmer abzurechnen !

Der Arbeitgeber kann dieses vermeiden wenn er den Betrag gegenüber dem Finanzamt mit 25 Prozent pauschal versteuert.

Eine Kostenbeteiligung, für den übersteigenden Betrag, seitens der Mitarbeiter ist selbstverständlich auch möglich, hier muss eine unterschriebene Selbstverpflichtung der Arbeitnehmer vor der Feier vorliegen!

Sie sehen gibt es einiges zu beachten bevor man sich dem angenehmsten Teil des Jahres widmen kann, ohne das Probleme mit dem Finanzamt zu befürchten sind.

Alles kann hier leider natürlich nicht ausführlich dargestellt werden, daher bitte ich Sie sich bei Fragen oder bestehenden Unklarheiten an Ihrem Steuerberater zu wenden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater!

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

 

 


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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