S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Mai 2013 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Höhe der Umsatzsteuer bei Veranstaltungen 7% oder 19% - Steuerberatung in Hamburg Schnelsen
 

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Letzter Akt!!
Umsatzbesteuerung bei Veranstaltungen

So etwas kommt bei den meisten Theater- oder Varietévorführungen vor. Es soll hier aber nicht um die künstlerische Darbietung gehen, denn die ist bekanntlich Geschmacksache, sondern um sogenannte Dinner-Shows.

Hierbei handelt es sich nicht nur um Vorführungen, sondern auch um Speisen und Getränke. Hierzu gab es kürzlich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.03.2013 Akten-zeichen V I 31/10, welche für alle Interessierte als Anlage zur Verfügung steht. Ganz ausführlich kann ich aufgrund der Länge des Tipps leider nicht darauf eingehen.

Es geht in dem Fall um die Umsatzbesteuerung. Die Frage war, ob mit 7% oder 19% zu versteuern ist oder eine Aufteilung in Show und Essen stattzufinden hat.

Der Steuerpflichtige hat die Teilnahme an der Vorstellung, incl. eines 4 Gänge Menüs für durchschnittlich 100 EUR angeboten, wobei er den Teil für das Essen mit 15 EUR bewertet und mit 19% abgerechnet hat.

Den verbleibenden Teil hat er, wegen der künstlerischen Darstellung, mit 7% Umsatzsteuer abgerechnet. Dem wollte das Finanzamt nicht folgen. Die Entscheidung des BFH ist, dass es sich hier um eine untrennbar miteinander verbundene Dienstleistung handelt.

Solche Veranstaltungen, auch in anderen Varianten, folgen derzeit dem aktuellen Trend der sogenannten Erlebnisgastronomie. Um das Interesse der Kunden für das eigene Geschäft zu wecken, werden immer häufiger gleiche, oder ähnliche Veranstaltungen angeboten.

Das Gericht entschied das es sich um eine einheitliche Leistung handelt, welche insgesamt der Umsatzsteuer von 19% unterliegt.

Zu unterscheiden sind m.E. natürlich die normalen Theater, in denen die Vorführung im Vordergrund steht und die Gastronomie eine Leistung für sich darstellt. Denn man zahlt für die Vorstellung Eintritt und ist frei in der Entscheidung, etwas zu essen oder zu trinken und dafür zu zahlen. Bei dem vorliegenden Fall war das nicht möglich.

Daher sollte jeder, sofern er durch gleiche oder ähnliche Varianten davon betroffen ist, prüfen welcher Steuersatz für die angebotenen Leistungen anzuwenden ist. Es ist nichts ärgerlicher, als wenn durch eine Prüfung seitens des Finanzamtes hohe Nachzahlungen auf den Steuerpflichtigen zukommen.

Fragen Sie deshalb Ihren Steuerberater und stellen bevor Sie solche Veranstaltungen planen, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt. Letzteres ist zwar gebührenpflichtig, aber immer noch billiger wie evtl. Steuernachzahlungen.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 




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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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Umsatzsteuer bei Veranstaltungen