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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats März 2014 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
 
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Geänderte Spielregeln!
 

Das sich etwas im Steuerrecht ändert, entweder durch den Gesetzgeber oder Gerichte, ist nichts Neues. Doch gelegentlich fragt man sich bei der einen oder anderen Änderung nach dem Sinn. Gerade dann, wenn es vorher sowohl für den Steuerpflichtigen, als für die Finanzverwaltung ohne Beanstandungen funktionierte.

Der aktuellste Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 V R 37/10, veröffentlicht in 2014, dass ein notwendiges BMF Schreiben 05.02.2014 nach sich zog. Beides ist für alle Interessierten als Anlage verfügbar.

Worum geht es? In diesem Fall es geht um Änderung in der Umsatzsteuer (USt) bzgl. bestimmter Bauleistungsumsätze § 13b UStG, welche bisher ohne USt abgerechnet wurden.

Hier wurde folgende Regelung vom BFH gekippt.

Ein Beispiel:

Subunternehmer/Unternehmer (SU) war für Unternehmer (U), der als Einzelunternehmer ist, tätig. Beide sind Bauleistende i.S. des Gesetzes und haben eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 EStG, die sie zur Berechnung/Zahlung ohne USt berechtigt.

SU war im Gebäude von U für 1.000 EUR netto tätig. SU musste ohne USt abrechnen und U musste die empfange Leistung versteuern. Wurde das Gebäude von U privat genutzt oder vermietet, so musste U 19% USt (190 EUR) an das Finanzamt abführen. Ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe bestünde nur, wenn er voll steuerpflichtig vermietet, oder das Gebäude eigenbetrieblich nutzt und steuerpflichtige Umsätze tätigt.

Wäre U eine GmbH o.ä. würde die Vorschrift insoweit nicht greifen. SU müsste für private Arbeiten bei dem Geschäftsführer mit USt abrechnen. Diese Regelung gab es schon immer.

Jetzt ist es so, dass SU sich informieren muss wo er für U tätig ist. Wenn er an einem Gebäude tätig ist das U gegenüber jemand anderem abrechnet, bleibt alles beim Alten und die Rechnung wird ohne USt. gestellt.

Ist der SU aber, wie im Beispiel erwähnt tätig, muss er zwingend mit USt abrechnen und diese selbst abführen.

Die Richter des BFH meinten, dass bei der bisherigen Regelung wohl keine Rechtssicherheit bestehe. Dieses kann ich leider nicht so ganz nachvollziehen, da die meisten Bauleistenden mit der vom Finanzamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung mittlerweile problemlos arbeiten. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird vom Finanzamt ohnehin schon streng gehandhabt.

Mann könnte daraus interpretieren, dass die Richter dem Finanzamt nicht trauen, was mich schon etwas nachdenklich stimmen könnte.

Und wer jetzt denkt, dass diese Regelungen nur für die Zukunft gelten, der irrt. Denn sie gelten für alle offene Jahre(!!!). Sie dürfen natürlich die Rechnung korrigieren. Doch was machen Sie, wenn es den Empfänger nicht mehr gibt, oder es sich um große Konzerne handelt die nachträglich nicht mehr zahlen wollen?

Meine schwache Hoffnung ist, dass bei vermehrten Problemen betroffener Unternehmer, der Gesetzgeber doch noch was ändert. Ein im BMF Schreiben angekündigtes weiteres Schreiben wird es nicht geben.

Wenden Sie sich bitte bei Fragen oder Unklarheiten an Ihren Steuerberater.

Nichts zu unternehmen könnte im Nachhinein teuer werden.



 

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 





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