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S. Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Tipp des Monats Juli 2016 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Außergewöhnliche Belastungen - Werbungskosten Vermietung
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Nachträgliche Ereignisse!

Dieses Mal, soll es in zwei verschieden Themen um Ereignisse die nachträglich eintreten und dadurch Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit in der Einkommensteuer haben.

Außergewöhnliche Belastung

Die Gesellschaft wird immer älter und dadurch auch zwangsläufig pflegeintensiver. Für die Absetzbarkeit der Pflegekosten bei der Einkommensteuer gibt es bisher einen einfachen und einen schwierigeren Weg, wo letzteres keine Seltenheit ist.

Der einfache Weg ist, dass die betroffene Person erst mit Feststellung der Pflegestufe 1 in ein Pflegeheim kommt und dadurch sind die Kosten der Heimunterbringung steuerlich absetzbar neben den Pflegekosten abzüglich Erstattung der Pflegeversicherung.

Dann gibt es aber den mittlerweile nicht mehr unüblichen Fall, dass betroffene Personen noch bei bester Gesundheit in ein Heim ziehen und sich irgendwann später ein Pflegefall ergibt und die Pflegestufe 1 festgestellt wird.

Ab diesem Zeitpunkt unterscheidet das Finanzamt und sagt dass es sich bei den Heimunterbringungskosten um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die nicht abzugsfähig sind.

Hier liegt meines Erachtens nach eine ungerechte Behandlung vor, da hier anfallende Kosten für gleiche Pflegefälle unterschiedlich betrachtet werden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen (15.12.15, 12 K 206/14) sah dieses leider nicht so. Aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH VI R 3/16) wurde zugelassen.

Werbungskosten Vermietung

Ein häufiges Dauerthema bei Vermietung ist die sofortige Absetzbarkeit von Instandhaltungskosten. Hier kann es in den ersten drei Jahren wegen der 15% Regelung zu anschaffungsnahem Aufwand kommen, soll bedeuten dass die Kosten mit dem Gebäude abgeschrieben werden.

Eine weitere Diskussion die hier ins Spiel kommt ist bei nachträglichen Schäden, welche zum Beispiel durch Naturkatastrophen entstehen. Hier sieht das FG Düsseldorf (21.1.16 11 K 4274/13 E) einen sofort abziehbaren Aufwand der nicht unter die 15% fällt.

In zu erwartender Haltung sah es das Finanzamt natürlich nicht so, weswegen es zur Revision beim BFH kommt (IX R 6/16).

Auch hier darf man gespannt sein wie der BFH entscheidet, da es auch hier nicht gerade wenig betroffene Fälle gibt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihrem Steuerberater und ich wünsche Ihnen, egal wann und wo, eine schöne Urlaubszeit.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 











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