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Tipp des Monats Januar 2002 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Schwangerschaft und Steuerklassenwahl
 

Schwangere Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten während der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt) neben Bezügen von der Krankenkasse auch einen Zuschuß vom Arbeitgeber. Dieser Zuschuß errechnet sich nach dem Nettogehalt, das die werdende Mutter in den vergangenen Monaten erzielt hat. Je höher das Nettogehalt, desto so höher der Arbeitgeberzuschuß.

Wie kann ich nun die Höhe meines Nettogehalts beeinflussen?

  1. Durch Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, wobei diese Eintragung deutlich vor Beginn der Schutzfrist erfolgen sollte
  2. Durch eine vorausschauende und rechtzeitige Wahl der Steuerklasse

Ich habe an Hand eines Beispiels durchgerechnet, welche Auswirkungen eine kluge Steuerklassenwahl haben kann. Dabei bin ich davon ausgegangen (gutverdienende Ehefrauen mögen mir dies verzeihen), daß der Mann DM 5.000,00 = (€ 2.550,00) und die Frau DM 3.000,00 = (€ 1.500,00) monatlich Brutto verdient. Normal wäre in diesem Fall, daß der Ehemann die Steuerklasse III und die Ehefrau Steuerklasse IV hätte.

Werden nun hier die Steuerklassen getauscht, führt dies dazu, daß während der gesamten Zeit, in der die getauschten Lohnsteuerklassen gelten, das Familieneinkommen um monatlich DM 500,00 = (€ 250,00)reduziert wird.

Gleichzeitig aber erhöht sich der Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschaftsgeld während der mindestens 14 wöchigen Schutzfrist um monatlich DM 778,00 = (€ 400,00).

Während die Höhe dieses Zuschusses nicht mehr verändert wird, wird die zu hoch abgezogene Lohnsteuer (siehe oben monatlich DM 500,00/ = €250,00) bei der jährlichen Einkommensteuererklärung bzw. beim Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert, so daß es hier Geld zurück gibt. Der Nachteil ist nur, daß man eine gewisse Zeit zu hohe Steuern zahlen muß, die erst später erstattet werden.

Nun macht sich der Eine oder Andere Gedanken darüber, daß der Arbeitgeber durch den höheren Zuschuß zum Mutterschaftsgeld finanziell belastet ist.

Arbeitgeber, die weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, zahlen einen Versicherungsbeitrag, der im Falle einer Schwangerschaft für einen 100 % Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sorgt. Der Arbeitgeber hat also keinen eigenen zusätzlichen Aufwand durch die erhöhten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern erhalten diese Erstattung nicht. Andererseits sparen sie jedoch auch die Beiträge zu der Versicherung, so daß auch hier insgesamt kein Schaden eintritt.

  1. 1. Speziell Schwangeren sei geraten, sich rechtzeitig mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzten, damit der erzielbare Vorteil auch vollständig genutzt wird. Ich habe bei den o.g. Beispiel insgesamt ein Mehr an Mutterschaftsgeldzuschuß für die Zeit der Schutzfrist vom DM 2.500,00 = (€ 1.280,00) errechnet. Und davon kann man schon eine ganze Menge für das Baby anschaffen. 
  2. 2. Im Wesentlichen gilt das oben Gesagte auch für die Berechnung der Arbeitslosenunterstützung. Denn auch hier wird vom letzten Nettogehalt ausgegangen. Auch hier beeinflussen rechtzeitig eingetragene Freibeträge und auch eine rechtzeitige Steuerklassenwahl die Höhe der späteren Bezüge vom Arbeitsamt deutlich.

und schließlich:

Der Steuergesetzgeber hat in seiner unendlichen Güte auch dafür gesorgt, daß Zahlungen des Arbeitgebers (sogenannte Geburtsbeihilfen) bis zur Höhe von DM 700,00 = (€ 358,00) steuerfrei bleiben. Dieser Betrag gilt für jedes Arbeitsverhältnis es können sowohl Ehemann als Ehefrau aus ihrem Hauptbeschäftigungsverhältnis eine derartige Zahlung steuerfrei erhalten. Aber auch für die sogenannten Neben-Jobs (DM 630,00/ = € 325,00) gilt dieser Freibetrag.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater!

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

Verfasser: W. Gräfe

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Steuertipp Januar 2002 - S. Sievers Steuerberater in Hamburg

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