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Tipp des Monats August 2015 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Wahlrecht Kapitalauszahlung - Leasingverträge mit überhöhten Raten - Leerkosten von Kosten
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Leerkosten - Wahlrecht Kapitalauszahlung - Leasingverträge mit überhöhten Raten

Für diesen Monat habe ich mir eine kleine Auswahl drei verschiedener Themen ausgesucht, die ich kurz darstellen möchte. Hier geht es um Themen aus verschiedenen Bereichen des Steuerrechts.


Leerkosten

Hier geht es nicht um Leergut oder ähnliches, sondern um Leerkosten bei Betriebsveranstaltungen.

Kurz erklärt: für jeden Mitarbeiter, dürfen im Jahr nicht mehr als 110 EUR (Freibetrag) ausgeben werden damit der Arbeitnehmer schadenfrei bleibt. Wird der Betrag überschritten ist der übersteigende Betrag mit dem Mitarbeiter abzurechnen.

Bei Leerkosten geht es darum, dass für mehr Personen bestellt wurde, als letztendlich erschienen sind. Es waren 60 Personen angemeldet und nur 50 Personen waren anwesend.

Hier fordern Spitzenverbände der Wirtschaft in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium vom Juli, diese Kosten nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der 110-EUR-Grenze nicht um eine Bereicherung der Anwesenden handelt.

Es bleibt abzuwarten wie es ausgeht. Unabhängig davon ist generell Vorsicht geboten, da der Betrag schnell überschritten werden kann.


Wahlrecht Kapitalauszahlung

Wählt ein Mitarbeiter bei Renteneintritt oder später von seiner Pensionskasse eine Einmalzahlung anstatt einer monatlichen Zahlung, so hat der Steuerpflichtige Anrecht auf eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG (sog. Fünftel-Regelung). So sieht es das FG Rheinland-Pfalz (19.5.15, Az. 5 K 1792/12). Gleiches gilt schon für Fälle bei Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Verfahren liegt dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. X R 23/15 vor.


Leasing mit bitterem Ende

Aufgrund der Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 26.11.14, X R 20/12, kann es bei Leasingverträgen mit überhöhten Raten und niedrigerer Schlussrate zu Problemen mit dem Finanzamt kommen. Das Problem wäre der Ansatz eines höheren Teilwertes als dem tatsächlichen Übernahmepreis und somit einer Versteuerung der Differenz.

Im vorliegenden Fall, war die gezahlte Rate wohl fast doppelt so hoch wie normal, was natürlich vollkommen übertrieben ist. Dann wurde der Wagen auch noch ein Jahr später vom Ehegatten privat und mit einem Aufschlag von knapp 45% über den Übernahmepreis verkauft.

Hier kamen natürlich mehrere Dinge zusammen, die m.E. vom Steuerpflichtigen in der Summe vollkommen überzogen wurden. Höhere Raten als vielleicht normal kann es durchaus geben, wenn z.B. die Leasinggesellschaft durch Bonitätsprüfung dem Leasingnehmer auferlegt, eine höhere Rate zu zahlen. Heben Sie Ihre Dokumentation dazu auf, um zwecks Begründung gerüstet zu sein.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


 




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